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Anmerkungen zu C.
1) Wenn das Bugsiren eines Fahrzeuges in den ofen oder aus demselben
nöthig ist, oder ein Schiffer sich von der Rhede nach dem Hafen oder
umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung der dazu erforderlichen
Boote dem St er überlassen und die Lootsen haben sich dabei jeder Ein-
mischung zu enthalten.
2) Die Zurückschaffung der Lootsen vom Bord ausgehender Fahrzeuge geschieht
mittelst eines e ohne Kosten für den Schiffer. . aher das
esammte Lootsenpersonal anderweit dienstlich beschäftigt, so daß die Ab-
Aenng eines Lootsenbootes zu dem angegebenen Zwecke nicht erfolgen kann,
und will der Schiffer den dadurch entstehenden Aufenthalt vermeiden, so
gat er für die Zurückschaffung des Lootsen mittelst eines von ihm ohne
geimuschung des Lootsen zu stellenden Fahrzeuges auf seine Kosten zu
orgen.
D. Für Benutzung der Pilotage-Geräthschaften:
a) für ein großes Warptroß und einen dergleichen Warp-
anker.-.....·........··............................... 9 Mark — Pf.
................................................ -50-
Anmerkungen.
1) Die vorstehenden Sätze gelten für die Benutzung der Geräthe auf 48 Stun-
den. Bei längerem Gebrauch ist der doppelte Betrag zu entrichten.
2) Sind die Troße und Anker zwar geliefert, aber nicht gebraucht worden, so
wird dafür nichts gezahlt.
Zusätzliche Bestimmungen.
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-
Orbnung vom 5. Juli 1872. ver Fah Netto-Raumgehalt zu verstehen. 8
o zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Tragfaͤhigkeit oder
Ladungsgewicht auf Raumgehalt erforderlich wird, find für alle Fahrzeuge zehn
Zentner gleich einem Kubikmeter Retto-Raumgehalt anzunehmen.
An-