Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

—  501  —

nützigen  Zwecken  im  Interesse  dieser  Verbände  zu,  während  die  urfprünglichen
Dotationsfonds,  sowie  die  denselben  bisher  hinzugewachsenen  Kapitalbestände,  als
Kapitalbestand  zur  Gewährung  von  Darlehnen  zu  erhalten  sind.

KC.  10.

Die  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Westfalen  und  Ucherefmag  en  po
die  Rheinprovinz  beziehungsweise  für  einzelne  Theile  derselben  gegründeten  P.  feteeltrt
vinial,  Melioralspnsfon  §  werden  den  Verbänden  dieser  Provinzen,  soweit  ihnen  vinzialverbsnde  der
dieselben  noch  nicht  eigenthümlich  gehören,  übereignet.  Ateren  Prowinken.
Ebenso  geht  die  Verwaltung  und  Verwendung  dieser  Fonds,  soweit  dieselbe
  bisher  den  Behörden  des  Staates  zustand,  aum  die  gedachten  Prorinzial
verbände  über.  Die  Fonds  sind  zu  Darlehnen  für  dauernde  Bodenverbesserungen
aller  Art  in  denjenigen  Landestheilen  zu  verwenden,  für  welche  sie  nach  den  zur
Zeit  bestehenden  Einrichtungen  bestimmt  sind.

Außerdem  dürfen  Bewilligungen  erfolgen  zu  Waldanlagen,  Obstbaumplantagen
  und  sonstigen  Baumpflanzungen,  zu  Verbesserungen  des  Wirthschaftsbetriebes
  u.  s.  w.

Ueber  den  Zinsgewinn  der  Meliorationsfonds  steht  den  Provinzialverbänden
die  freie  Verfügung  zu.

KC.  11.

Die  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1841.  (Geset  Samml.  Ueberegnung  der
S.  255)  in  der  Provinz  Schlesien  angesammelten  Fonds  werden,  unter  Auf-  Schtesshen  Bieh-a#se
bebung  der  für  die  drei  Regierungsbezirke  dieser  Provinz  bestehenden  Viehver-  *  von
sicherungs-Gesellschaften,  dem  Provinzialverbande  von  Schlesien  zur  Verwaltung  .
und  Verwendung  im  Intreess  der  Rindviehzucht  derjenigen  Bezirke,  für  welche
diese  Fonds  angesammelt  sind,  überwiesen.

S.  12.

Die  biser  vom  Staate  zu  Beihülfen  und  Prämien  für  Hebammen  und  Ueberweisung  von  Zu-Hebammenzöglinge
  geleisteten  Zuschüsse  werden  den  betheiligten  Kommunalver-  hse  sur  bas  Hebbänden
  überwiesen.  Demgemäß  erhöhen  sich  die  diesen  Kommunalverbänden  eelne  Provinzialoernach
  F.  2.  dieses  Gesetzes,  beziehungsweise  nach  F.  1.  des  Gesetzes  vom  7.  März  bünde.
1868.  (Geset  Samml.  S.  223.)  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  zu

ewährenden  Jahresrenten  für  den  Provinzialverband  von  Preufen  um  die

umme  von  jährlich  1641  Mark,  für  den  Provinzialverband  von  Hannover
um  die  Summe  von  jährlich  60  Mark,  für  den  Provinfialverbend  der  Rheinprovinz
  um  die  Summe  von  jährlich  930  Mark,  für  den  Stadtkreis  Frank.
furt  a.  M.  um  die  Summe  von  jährlich  1200  Mark,  für  den  Landeskommunalverband
  der  Hohenzollernschen  Lande  um  die  Summe  von  jährlich  258  Mark.

S.  13.

Folgende  Hebammenlehrinstitute  werden  unter  Uebertragung  aller  dem  uebertragung  der  Ver,
Staate  bezüglich  derselben  und  der  dazu  gehörigen  Vermögensobjekte  zustehenden  ollzg  und  Uuer-Rechte
  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  unter  Gewährung  der  aus  der  ammenledrinstitute  anit.

  8360  Staats-  *