— 109 —
gewährerden Tagegelder und Reisekosten ergangen sind, bleiben vorläufig in Kraft.
ine Abänderung derselben kann im Wege öulglicher Verordnung erfolgen.
Die in den vorstehenden §##. 1. und 4.
nicht überschritten werden.
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und
Reisekosten für einzelne Dien wweie oder Dienstgeschäfte auch fernerhin im Wege
Königlicher Verordnung besonders geregelt werden.
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Reisekosten, welche
den in Angelegenheiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissionsmit-
gliedern und Abgeordneten zu gewähren sind, im Wege der Königlichen Ver-
ordnung geändert oder neu bestimmt werden.
* Bestimmung in den vorstehenden §S#§. 6. und 7., wonach die Ent-
fernung von 2 beziehungsweise 8 Kilometern für die Berechtigung auf Tage-
gelder und Reisekosten, sowie deren Berechnung maßgebend ist, findet auch auf
die vorerwähnten besonderen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1876. in Krast.
Klriundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
bestimmten Sätze dürfen jedoch
(Xr. 8406.) Be-