Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Trauungsliturgie. 
Der Prediger beginne die heilige Handlung mit den Worten: 
Es sind hier gegenwärtig N. N. und N. N.“), die orbentüicher 
Weise (mit Wissen bhrer beiderseitigen Eltern [Vormünder]) ihre Ehe 
rechtsgültig geschlossen faben und (nachdem sie öffentlich in der Kirche 
aufgeboten sind) nunmehr im Namen des dreieinigen Gottes sich wollen 
trauen lassen. 
Sodann lasse er die formulirte Vermahnung oder eine freie Rede folgen 
und spreche darnach zu den zu trauenden Personen also: 
N. N. ich frage Euch an Gottes Statt: Wollet Ihr gegenwärtige 
N. N.5) als Euer eheliches Gemahl (als Eure Ehefrau) haben, mit ihr 
nach Gottes Befehl und Willen zu leben (sie zu lieben in Helißung 
und Ehren, sie mit Treuen zu meinen, in keinem Kreuz noch Wider- 
wärtigkeit von ihr zu lassen)) Euch auch nicht von ihr zu scheiden, es 
sei denn, daß Euch der Tod scheide Ist solches Eures Herzens Wille 
und Meinung, so bekennet's allhie vor Gott und seiner heiligen christ- 
lichen Kirche und sprechet: Ja. 
N. N. ich frage Euch an Gottes Statt: Wollet Ihr gegenwärtigen 
N. JN. als Euren ehelichen Gemahl (als Euren Ehemann) haben, mit 
ihm nach Gottes Befehl und Willen zu leben (ihn zu lieben in 
Heiligung und Ehren, ihn mit Treuen zu meinen, in keinem Kreuz 
noch Widerwirtigkeit von ihm zu lassen), Euch auch nicht von ihm zu 
scheiden, es sei denn, daß Euch der Tod scheide? Ist solches Eures 
Herzens Wille und Meinung, so bekennet's allhie vor Gott und seiner 
heiligen christlichen Kirche und sprechet: Ja. 
bierauf lasse er sie einer dem andern die Trauringe geben, füge beider 
rechte Hände zusammen und spreche: 
Was Gott zusammenfüget, das soll der Mensch nicht scheiden. 
Dann spreche er vor Allen: 
Weil denn diese gegenwärtigen Personen N. N. und N. N.“) ein- 
ander zur Ehe begehret und allhie vor Gottes Angesicht und vor dieser 
Gemeinde sich als christliche Eheleute bekannt, sch auch darauf die 
Hnde (und Trauringe) gegeben haben, so spreche ich als verordneter 
iener der Kirche sie zustremen im Namen Gottes des Vaters und 
des Sohnes und des heiligen Geistes, Amen. 
5) Folgt die kirchliche Trauung der bürgerlichen Eheschließung an demselben Tage nach oder hat, 
wenngleich die bürgerliche ECheschließung schon an einem früheren Tage stattgefunden Porn der Pfarrer 
anzunebmen, daß die Eheleute in die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht eingetreten sind, so ist hier in 
der Regel der Geburtsnamen, nicht der Familiennamen des Ehemannes, und seneit es sonst gebräuchlich 
gewesen) die Bezeichnung als „Jungfrau“ zu gebrauchen. Hi 
ier
	        
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