Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

3)  Die  Beschäftigung,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres
  oder  vor  die  erlangte  Befähigung  zur  Anstellung  im  öffentlichen
Volksschuldienste  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Der  Beschäftigung  an  einer  preußischen  Privatschule  im  Sinne  des  ersten
Absatzes  steht  gleich,  wenn  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin,  sei  es  als  Lehrer  oder
Lehrerin,  sei  es  als  Erzieher  oder  Erzieherin  an  einer  privaten  Taubstummen-,
Blinden-,  Idioten-,  Waisen.,  Rettungs=  oder  ähnlichen  Anstalt  beschäftigt  ist.

Mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  kann  unter  gleichen  Bedingungen
auch  die  im  außerpreußischen  Privatschuldienste  zugebrachte  Zeit  ganz  oder  theilweise
  angerechnet  werden.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgte  Anrechnung  ist
auch  für  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  maßgebend.

K.  12.
Dienstwohnung.

Wo  seither  Lehrern  oder  Lehrerinnen  freie  Dienstwohnung  gewährt  wurde,
ist  die  Einziehung  der  Wohnung  nur  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde
mlässig.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Gemeinde  sich
bereit  erklärt,  die  feststehende  oder  eine  ausreichende  Miethsentschädigung  zu  zahlen,
und  wenn  genügende  Miethswohnungen  in  der  Gemeinde  vorhanden  sind.

g.  13.
Dienstwohnung  auf  dem  Lande.

Auf  dem  Lande  sollen  erste  und  alleinstehende  Lehrer  in  der  Regel,  bei
vorhandenem  Bedürfniß  auch  andere  Lehrer  und  Lehrerinnen  eine  freie  Dienstwohnung
  erhalten.

.  14.
Größe  der  Dienstwohnung.

Bei  der  Anlage  und  Veränderung  von  Dienstwohnungen  sind  die  örtlichen
  Verhältnisse  und  die  Amtsstellung  zu  berücksichtigen.

Gegen  die  Festsetzungen  der  Schulaufsichtsbehörde  über  Nothwendigkeit,
Umfang  und  Einrichtung  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig.

S.  15.
Unterhaltung  der  Dienstwohnung.
Die  von  der  Dienstwohnung  zu  entrichtenden  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben
  werden  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen  getragen.
Denselben  liegt  auch,  unbeschadet  der  Verpflichtungen  Dritter,  aus  besonderen
Rechtstiteln  die  bauliche  lunterhaltung  der  Dienstwohnung  ob.