Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

S.  16.
Miethsentschädigung.

Als  Miethsentschädigung  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  ist  eine  Geldsumme
  zu  gewähren,  die  eine  ausreichende  Entschädigung  für  die  nicht  gewährte
Dienstwohnung  darstellt;  sie  soll  aber  in  der  Regel  ein  Fünftel  des  Grundgehalts
und  des  für  die  Schulstelle  von  dem  Schulverbande  zu  zahlenden  Alterszulagekassenbeitrags
  nicht  übersteigen.

Einstweilig  angestellte  Lehrer  und  unvwerheirathete  Lehrer  ohne  eigenen
Hausstand,  sowie  diejenigen  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen
Schuldienste  gestanden  haben,  erhalten  in  der  Regel  eine  um  ein  Drittel  geringere
Miethsentschädigung.

K.  17.
Beschaffung  von  Brennmaterial.

Wo  eine  Wohnung  auf  dem  Dienstgrundstücke  gegeben  wird,  und  wo  es
bisher  üblich  ist,  kann  die  Schulaufsichtsbehörde  die  Beschaffung  des  dem  Bedarfe
entsprechenden  Vrennmaterials  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  verlangen.

Im  Uebrigen  wird  an  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Beschaffung,  Anfuhr
umd  Jerlleineung  von  Bremmmaterial  für  die  Schule  oder  die  Schulstelle  nichts
geändert.

§.  18.
Gewährung  von  Oienstland.

Wo  auf  dem  Lande  eine  Dienstwohnung  gegeben  wird,  ist  als  Zubehör,
ohne  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt,  sofern  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
thunlich  ist,  ein  Hausgarten  zu  gewähren.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  thunlich  erscheinen  lassen  und  wo  ein
Bedürfniß  dazu  vorliegt,  soll  auf  dem  Lande  für  einen  alleinstehenden  oder  ersten
Lehrer  in  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt  eine  Landnutzung  gewährt  werden,
welche  dem  durchschnittlichen  Wirthschaftsbedürfniß  einer  Lehrerfamilie  entspricht.

Zur  Bewirthschaftung  des  Landes  sind  erforderlichenfalls  Wirthschaftsgebäude
  herzustellen.

Die  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben  von  dem  Schullande  werden  von
den  Schulunterhaltungspflichtigen  getragen.

Wo  mit  einer  Stelle  bisher  eine  größere  Landnutzung  oder  sonstige  Berechtigungen
  verbunden  gewesen  find,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.  Eine
Einschränkung  bedarf  der  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde.

Auf  Anrufen  von  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß  und,  sofern  es
sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß  darüber,  welcher  Theil  des
Dienstlandes  als  Hausgarten  anzusehen  ist.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
in  erster  oder  zweiter  Instanz  ist  endgültig.

(Nr.  9680.)