Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 431 — 
der Beschlußfassung über die Einwendungen haben die Mitglieder des Kirchen- 
vorstandes mit Einschluß des Vorsitzenden sich ihrer Stimme zu enthalten; der 
Letztere hat jedoch die bezüglichen Verhandlungen und Abstimmungen zu leiten. 
Der Voranschlag ist nach erfolgter Feststellung und die Jahresrechnung 
nach beendeter Revision sofort der vorgesetzten Kirchenbehörde mitzutheilen. 
. 54. 
Wenn der Kirchenvorstand oder das Kirchenkollegium unterläßt oder ver- 
weigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Voranschlag 
u bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so können die vorgesetzten Kirchen- 
shürden von Amtswegen unter Anführung des rechtlichen Grundes der Ver- 
pchung die Eintragung in den Voranschlag bewirken oder die außerordentliche 
usgabe feststellen. Jedoch ist das Kirchenkollegium vorher zu hören, insofern 
dies nicht bereits geschehen ist, und es sich um einen Gegenstand handelt, in 
Betreff dessen es an sich einer Beschlußfassung des Kirchenkollegiums bedarf. 
g. 55. 
Die Kirchenbehörden sind berechtigt, die Geltendmachung rechtsbegründeter 
Ansprüche des von dem Kirchenvorstande zu verwaltenden Vermögens, insbe- 
sondere auch einer durch Pflichtwidrigkeit eines Vorstandsmitgliedes begründeten 
Ersatzforderung, im Wege des Prozeftes zu begehren und äußerstenfalls durch 
eigene Bestellung eines Kirchenanwalts zu bewirken. 
8. 
Besondere Bestimmungen über die Gemeinden, in welchen die 
ein fachere Gemeindeverfassung zur Ausführung kommt. 
g. 56. 
Die einfachere Gemeindeverfassung kommt zur Ausführung: 
1) in den Gemeinden von weniger als 500 Seelen; 
2) ia1, Gemeinden mit Privatpatronen, in welchen Dänisches Kirchen- 
recht gilt. 
In diesen Gemeinden wird nur ein Kirchenvorstand) nicht aber ein Kirchen- 
kollegium gebildet. 
Die Gemeindeversammlung übt hier die Rechte aus, welche sonst dem 
Kirchenkollegium zustehen. K½ 
. 57. 
Für die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes finden die Vorschriften 
der 9§. 3. 4. dousammenge nwendung. rschrift 
K. 58. 
Die Aeltesten werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde 
unmittelbar gewählt. Ueber Wahl und Einführung der Aeltesten, über Ver- 
Johrgang 1876. (Nr. 8468.) · 64 samm ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.