Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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.  21.

Am  Schlusse  jeder  ordentlichen  Versammlung  (§.  24.)  wählt  die  Generalsynode
  den  Synodalvorstand  und  Synodalrath  auf  eine  Synodalperiode  von
sechs  Jahren.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden
hat,  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

§.  22.

Der  Synodalvorstand  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  aus  einem  Stellvertreter
  desselben  und  aus  fünf  Beisitzern.  Für  die  Beisitzer  werden  Ersatzmänner
  gewählt,  welche  bei  Verhinderung  der  ersteren  in  den  Vorstand  berufen
werden.  Scheiden  bei  nicht  versammelter  Synode  sowohl  der  Vorsitzende  als
nin  Sielvenren.  aus,  so  wählen  die  Beisitzer  unter  sich  für  die  Restzeit  einen

orsitzenden.

Der  Synodalvorstand  tritt  außer  Funktion,  sobald  die  nächste  ordentliche
Versammlung  der  Generalsynode  ihr  Präsidium  gewählt  hat.

S.  23.

Zum  Synodalrath  wählt  die  Generalsynode  achtzehn  Mitglieder,  welche  zusammen
  mit  dem  Vorstande  den  Synodalrath  bilden.

Von  den  Gewählten  müssen  je  drei  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg
und  Sachsen,  je  zwei  den  Provinzen  Pommern,  Schlesien,  Westphalen  und  der
Rheinprovinz,  eines  der  Provinz  Posen,  angehören.  Für  dieselben  werden  Ersatzmänner
  gewählt,  welche  bei  Verhinderung  der  ersteren  zur  Funktion  berufen
werden.

Der  Synodalrath  endet  seine  Funktion  mit  der  Eröffnung  der  nächsten
ordentlichen  Generalsynode.

III.

Versammlungen  der  Generalsynode.

.  24.

Die  Generalsynode  tritt  auf  Berufung  des  Königs  und  zwar  alle  sechs  Jahre
u  ordentlicher  Versammlung  zusammen.  Zu  außerordentlicher  Versammlung
kenn  sie  nach  Anhörung  des  Synodalvorstandes  jederzeit  berufen  werden.

Dem  Könige  steht  es  zu)  jederzeit  die  Versammlung  zu  schließen  oder  zu
vertagen.  5

Während  der  Versammlung  der  Synode  findet  in  allen  evangelischen
Hauptgottesdiensten  der  Landeskicche  eine  Fürbitte  für  die  Synode  statt.

§.  26.

Als  Königlicher  Kommissar  zur  Wahrnehmung  der  Zuständigkeiten  des
obersten  Kirchenregiments  bei  der  Synode  fungirt  der  Fästden  des  Evangelischen
Ober-Kirchenraths.  In  Vakanzfällen  oder  bei  dauernder  Verhinderung  ernennt
der  König  einen  anderen  Kommissar.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8398.)  4  Der