Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Falle  zu  c.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obliationen
  hätte  erfolgen  sollen.  Die  Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche
irkung,  wenn  die  Gesellschaft  die  nicht  innegehaltene  Amortisation  nachholt
und  zu  dem  Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die
Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

F.  10.

So  lange  nicht  die  gegemwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind,  oder  der  zur  Einlösung  ersorderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  vollständigen
Transportbetriebe  auf  der  Bahn  erforderlich  ist,  veräußern.  Der  Verkauf  oder
die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  den  Staat,  an
Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen  zu  solchen  Anlagen  und  Einrichtungen,
  welche  zu  öffentlichen  Zwecken  dienen,  als:  zum  Post.  und  Telegraphenbetriebe,
  zu  polizeilichen  und  steuerlichen  Einrichtungen,  zur  Anlage  von  Packhöfen
  und  Waarenniederlagen  oder  sonstigen  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes  und.
ohne  diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen

ehört  nicht  zu  diesen  untersagten  Veräußerungen;  auch  bleibt  der  Gesellschaft
suele  Disposition  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten),  welche
nach  der  Entscheidung  des  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten  Königlichen
Eisenbahn-Kommissariats  zum  Transportbetrieb  nicht  nothwendig  sind.

C.  11.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,
  in  die  Leipziger  Zeitung  und  in  die  Berliner  Börsen-Zeitung  eingerückt
werden.

Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  bestimmt  Unser  Handelsminister  ein
anderes  für  dasselbe.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,
ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu
präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.  6

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

(Nr.  7952.)  Schema  A.