Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Absatz  2  zu  errichtende  Lokalstatut  von  Bildung  eines  Kirchenkollegiums  abgesehen
und  die  Neuordnung  auf  die  Einführung  eines  Kirchenvorstandes,  für  dessen
Bildung  die  —  61—  64  maßgebend  sind,  beschränkt  werden.  Der  Kirchenvorstand
hat  dann  zugleich  die  Rechte  des  Kirchenkollegiums  auszuüben.

Wegen  der  Abstimmung  in  Vermögensangelegenheiten  kommen  auch  hier
die  Vorschriften  des  §.  65  Absatz  2  zur  Anwendung.

10.
Rechte  der  Kirchenpatrone.

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Den  Kirchenpatronen  verbleiben  außer  den  kirchlichen  Ehrenrechten  das
Präsentationsrecht  zu  den  Predigerstellen  und  das  Recht,  die  unteren  Kirchenbeamten
  zu  ernennen,  in  bisheriger  Ausdehnung,  soweit  nicht  durch  Bestimmungen
dieser  Ordnung  Aenderungen  getroffen  worden  sind.

.  69.

Kirchenpatrone,  welche  als  solche  oder  als  Grundbesitzer  zu  den  Kirchenlasten,
  soweit  solche  erforderlich,  beitragen  müssen,  haben,  wenn  nicht  die  Vorschriften
  der  §9.  60—67  zur  Anwendung  kommen,  das  Recht,  von  der  Vermögensverwaltung
  des  Kirchenvorstandes  jederzeit  Kenntniß  zu  nehmen  und  wenn
a6  ie  zur  Wählbarkeit  für  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  beidenn
  an  den  Berathungen  des  Kirchenvorstandes  über  Vermögensangelegenheiten,
jedoch  ohne  Stimmrecht,  sich  zu  betheiligen.  Ist  der  Kirchenpatron  mit  einem
Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  oder  des  Kirchenkollegiums  in  kirchlichen  Vermögensangelegenheiten
  nicht  einverstanden,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung
der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  anzurufen.

Der  Kirchenvorstand  ist  verpflichtet,  alle  Beschlüsse  über  Vermögensangelegen.
heiten,  insonderheit  auch  über  Wahl  eines  Kirchenrechnungsführers  und  die  von
diesem  zu  leistende  Sicherheit,  dem  Patron,  falls  er  der  Sitzung  des  Kirchenvorstundes
  nicht  beigewohnt  hat,  schriftlich  mitzutheilen.  Der  Patron  hat,  wenn
er  es  bei  dem  Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  nicht  bewenden  lassen  will,  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Fassung  oder  Zustellung  des  Beschlusses  dagegen  Einspruch
bei  dem  Kirchenvorstande  zu  erheben.  Bleibt  der  Einspruch  fruchtlos,  so  steht
ihm  frei,  binnen  vierzehn  Tagen  von  Mittheilung  der  den  Einspruch  verwerfenden
Eröffnung  sich  mit  einer  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu  wenden,
welchenfalls  er  zugleich  den  Kirchenvorstand  hiervon  zu  benachrichtigen  hat.  Die
Verfäumung  der  Frist  hat  zur  Folge,  daß  das  Einspruchsrecht  für  den  betreffenden
Fall  unwirksam  bleibt.  K

Die  in  dem  vorigen  Paragrapben  angegebenen  Rechte  kann  der  Patron
durch  ein  von  ihm  zu  ernennendes  Gemeindemitglied,  welches  die  zur  Wählbarkeit
  in  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,  ausüben  lassen.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Befugniß  der  Patrone,  sich  veitreten  zu
lassen,  nach  den  Vorschriften  des  §.  61  Absatz  2  und  3;  die  adeligen  Klöster
werden  durch  den  Klosterpropst  vertreten.

(Nr.  8563.)