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Absatz 2 zu errichtende Lokalstatut von Bildung eines Kirchenkollegiums abgesehen
und die Neuordnung auf die Einführung eines Kirchenvorstandes, für dessen
Bildung die — 61— 64 maßgebend sind, beschränkt werden. Der Kirchenvorstand
hat dann zugleich die Rechte des Kirchenkollegiums auszuüben.
Wegen der Abstimmung in Vermögensangelegenheiten kommen auch hier
die Vorschriften des §. 65 Absatz 2 zur Anwendung.
10.
Rechte der Kirchenpatrone.
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Den Kirchenpatronen verbleiben außer den kirchlichen Ehrenrechten das
Präsentationsrecht zu den Predigerstellen und das Recht, die unteren Kirchenbeamten
zu ernennen, in bisheriger Ausdehnung, soweit nicht durch Bestimmungen
dieser Ordnung Aenderungen getroffen worden sind.
. 69.
Kirchenpatrone, welche als solche oder als Grundbesitzer zu den Kirchenlasten,
soweit solche erforderlich, beitragen müssen, haben, wenn nicht die Vorschriften
der §9. 60—67 zur Anwendung kommen, das Recht, von der Vermögensverwaltung
des Kirchenvorstandes jederzeit Kenntniß zu nehmen und wenn
a6 ie zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften beidenn
an den Berathungen des Kirchenvorstandes über Vermögensangelegenheiten,
jedoch ohne Stimmrecht, sich zu betheiligen. Ist der Kirchenpatron mit einem
Beschlusse des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkollegiums in kirchlichen Vermögensangelegenheiten
nicht einverstanden, so ist er berechtigt, die Entscheidung
der vorgesetzten Aufsichtsbehörden anzurufen.
Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, alle Beschlüsse über Vermögensangelegen.
heiten, insonderheit auch über Wahl eines Kirchenrechnungsführers und die von
diesem zu leistende Sicherheit, dem Patron, falls er der Sitzung des Kirchenvorstundes
nicht beigewohnt hat, schriftlich mitzutheilen. Der Patron hat, wenn
er es bei dem Beschlusse des Kirchenvorstandes nicht bewenden lassen will, binnen
vierzehn Tagen nach Fassung oder Zustellung des Beschlusses dagegen Einspruch
bei dem Kirchenvorstande zu erheben. Bleibt der Einspruch fruchtlos, so steht
ihm frei, binnen vierzehn Tagen von Mittheilung der den Einspruch verwerfenden
Eröffnung sich mit einer Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu wenden,
welchenfalls er zugleich den Kirchenvorstand hiervon zu benachrichtigen hat. Die
Verfäumung der Frist hat zur Folge, daß das Einspruchsrecht für den betreffenden
Fall unwirksam bleibt. K
Die in dem vorigen Paragrapben angegebenen Rechte kann der Patron
durch ein von ihm zu ernennendes Gemeindemitglied, welches die zur Wählbarkeit
in den Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt, ausüben lassen.
Im Uebrigen bestimmt sich die Befugniß der Patrone, sich veitreten zu
lassen, nach den Vorschriften des §. 61 Absatz 2 und 3; die adeligen Klöster
werden durch den Klosterpropst vertreten.
(Nr. 8563.)