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der zwanzigfache Betrag der auf 1116 Mark ermittelten Ubrchrente
nach eingetretener Gesetzeskraft dieses Gesetzes aus der Königlichen
Stantska ausgezahlt, für die Vergangenheit jedoch, und zwar vom
1. November 1848 an bis zu dem Zeitpunkt, wo die Zahlung der
Substanzentschädigung erfolgt, wird der Fürst durch Nachzahlung der
vorstehend ausgeworfenen Jahresrente aus der Königlichen Staatskasse
entschädigt.
b) Bezüglich der gegen die Bestimmung des H. 9 des Rezesses vom
seitens der Gerichtsbehörde zu Berleburg von dem Fürsten
geforderten oder gehobenen Gerichtssporteln wird mit Rücksicht darauf,
daß in den Gerichtssporteln die Stempel- und Portobeträge, von deren
Zahlung der Fürst nicht befreit ist, mitenthalten sind, der Betrag von
25 Prozent dieser Sporteln, als der Staatskasse für Stempel und
Porto gebührend, angesehen und sollen daher
1) die durch den Ministerial- Erlaß vom 26. Januar 1852 dem Fürsten
gestundeten Sporteln bis auf diesen Prozentsatz niedergeschlagen,
2) diejenigen Sporteln, welche der Fürst vom Jahre 1851 an bis
zu dem Tage, wo die Rechtskraft dieses Gesetes beginnt, wirklich
gezahlt hat oder noch zahlen muß, bis auf den obigen. Prozentsatz
dem Fürsten erstattet, respektive ebenfalls niedergeschlagen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 25. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs:
(L. S.) Friedrich Wilhelm) Kronprinz.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.