Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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der  zwanzigfache  Betrag  der  auf  1116  Mark  ermittelten  Ubrchrente
nach  eingetretener  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  aus  der  Königlichen
Stantska  ausgezahlt,  für  die  Vergangenheit  jedoch,  und  zwar  vom
1.  November  1848  an  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  die  Zahlung  der
Substanzentschädigung  erfolgt,  wird  der  Fürst  durch  Nachzahlung  der
vorstehend  ausgeworfenen  Jahresrente  aus  der  Königlichen  Staatskasse
entschädigt.

b)  Bezüglich  der  gegen  die  Bestimmung  des  H.  9  des  Rezesses  vom
seitens  der  Gerichtsbehörde  zu  Berleburg  von  dem  Fürsten
geforderten  oder  gehobenen  Gerichtssporteln  wird  mit  Rücksicht  darauf,
daß  in  den  Gerichtssporteln  die  Stempel-  und  Portobeträge,  von  deren
Zahlung  der  Fürst  nicht  befreit  ist,  mitenthalten  sind,  der  Betrag  von
25  Prozent  dieser  Sporteln,  als  der  Staatskasse  für  Stempel  und
Porto  gebührend,  angesehen  und  sollen  daher

1)  die  durch  den  Ministerial-  Erlaß  vom  26.  Januar  1852  dem  Fürsten
gestundeten  Sporteln  bis  auf  diesen  Prozentsatz  niedergeschlagen,
2)  diejenigen  Sporteln,  welche  der  Fürst  vom  Jahre  1851  an  bis
zu  dem  Tage,  wo  die  Rechtskraft  dieses  Gesetes  beginnt,  wirklich
gezahlt  hat  oder  noch  zahlen  muß,  bis  auf  den  obigen.  Prozentsatz
dem  Fürsten  erstattet,  respektive  ebenfalls  niedergeschlagen  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  25.  Oktober  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm)  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.