Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 3. 
  
Juhalt: Gesehz, betreffend die Verpflichtung des Fiskus zur Beitragsleistung zu den Wegeverbandumlagen 
in der Provinz Hannover, S. v. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) G. 11. 
  
(Nr. 8539.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung des Fiskus zur Beitragsleistung zu den 
Wegeverbandumlagen in der Provinz Hannover. Vom 9. Januar 1878. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, wie folgt: 
K. 1. 
Von den dem Staate gehörigen Liegenschaften und Gebäuden in der Pro- 
vinz Hannover, welche zu den nach F. 35 des Hannoverschen Gesetzes über Ge- 
meindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 nach den Staatssteuern auf- 
bringen en Umlagen zum Bau und zur Unterhaltung der Landstraßen in Folge 
er Bestimmungen des §F. 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetz= Samml. 
S. 317),) die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betreffend, und des 
K. 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweitige Regelung der 
Grundsteuer (Gesetz Samml. S. 253), bisher nicht brangeogen worden, sind 
in verhältnißmäßig gecher Höhe, wie von den übeigen rundstücken in den 
betreffenden Wegeverbänden, solche Beiträge zu entrichten. 
G. 2. 
Die Berechnung der nach der Grundsteuer zu erhebenden Umlagen erfolgt 
auf Grund der stattgehabten Einschätzung der Liegenschaften unter Anwendung 
des allgemeinen Grundsteuerpro Farafes auf die festgestellten Reinerträge. 
* Nutzungswerth der Gebäude und die für dieselben danach in Erman- 
elung der B jun zu zahlenden Gebäudesteuerbeträge sind nach den für die 
gcheng älde seruer im Allgemeinen geltenden Vorschriften zu be- 
rechnen. f Grund solcher Einschätzung find die Gebäude zu den nach dieser 
Steuer zu erhebenden Umlagen heranzuziehen. 
Ges. Samml. 1876. Mr. 8630.) 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1878.
	        
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