Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1038  Nr.  168.  1916.

Belianntmachung,
brtreffend  Regelung  des  Milchverkehrs  vom  23.  Oktober  1916.

Zur  Regelung  des  Milchverkehrs  werden  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des
Kriegsernährungsamts  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch
vom  3.  Oktober  1916  —  R  #l.  S.  1100  —  und  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen
  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Oktober  1916  —  Rbl.  S.  994  —  nachstehende

Anordnungen  erlassen:
1.

Vollmilch  darf  nur  an  Vollmilchversorgungsberechtigte  abgegeben  werden  —  zu
vgl.  §  4  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  —.

*5  2.
Die  Abgabe  von  Vollmilch  darf  in  den  Städten  und  Flecken  nur  auf  Milchkarte
—  zu  vgl.  jedoch  §  6  —  gegen  Entwertung  (Abtrennung,  Durchlochen,  Durchstreichen)
der  der  abgegebenen  Menge  entsprechenden  Marken  erfolgen.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Einführung  der  Milchkarte  auch
ür  andere  Ortschaften  anordnen;  etwaige  Anträge  sind  ihr  durch  Vermittelung  der  zusürande
  Kreisbehörde  für  Volksernährung  vorzulegen.

83.
Die  Milchkarte  —  zu  vgl.  das  in  der  Anlage  A  angeschlossene  Muster  —  gilt  im
d  ganzen  Gebiete  des  Großherzogtums.

Sie  besteht  aus  einer  Stammkarte  und  mehreren  Abschnitten  (Milchmarken).  Die
Abschnitte  sind  gültig  nur  im  Zusammenhange  mit  der  Stammkarte.  Die  Abschnitte
lauten  auf  1,  /4,  ½  und  ¼  Liter.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  für  rechtzeitige  Herstellung  und  Ausgabe  der  Karten
zu  sorgen.  Die  Karten  sind  regelmäßg.  für  einen  Zeitraum  von  2  Monaten  auszugeben.

Die  entwerteten  Marken  und  Karten  sind  von  den  Milchhändlern  (Molkereien)
uU  sammeln  und  allmonatlich  an  die  Ortsobrigkeit  bezw.  den  Gemeindevorstand  zur

achprüfung  der  abgegebenen  Milchmenge  einzureichen.

8  4.

Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  für  jede  zu  seinem  Haushalte  gehörige  vollmilchversorgungsberechtigte
  Person  eine  Milchkarte,  die  zum  Bezuge  der
gesetzlich  zustehenden  Milchmenge  berechtigt.

8  6.

Kranke  erhalten  Milchkarten  nur  auf  Grund  eines  bei  der  Ortsobrigkeit  einge-(eichten,
  von  dieser  begründet  erachteten,  ärztlichen  Zeugnisses.  Bei  ablehnendem  #K
scheid  ist  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,  deren  Entscheidung
  endgültig  ist.  ·

Die  Befugnis  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zur  Bewilligung  von  Milchkarten
  bleibt  hierdurch  unberührt.