Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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vermögens,  die  vermögensrechtliche  Vertretung  nach  außen  und  die  Anstellung
der  Beamten  vorbehalten.

Im  übrigen  wird  für  die  Verwaltung  der  der  Gemeinde  zustehenden  Angelegenheiten
  der  Volksschule  eine  Stadtschuldeputation  gebildet,  welche  Organ
des  Gemeindevorstandes  und  als  solches  verpflichtet  ist,  seinen  Anordnungen
Folge  zu  leisten.

Die  Schuldehutation  übt  zugleich  die  nach  dem  Gesetze  vom  11.  März  1872
(Gesetz  Samml.  S.  183)  den  Gemeinden  und  deren  Organen  vorbehaltene  Teilnahme
  an  der  Schulaufsicht  aus.  Sie  handelt  dabei  als  Organ  der  Schulaufsichtsbehörde
  und  ist  verpflichtet,  insoweit  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten.

44.
I.  Die  Schuldeputation  besteht  aus:

1.  einem  bis  drei  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  (Beigeordneten,
Schöffen  usw.).  An  Stelle  eines  Gemeindevorstandsmitglieds  kann
ein  Stadtschulrat  gewählt  werden,  auch  wenn  er  nicht  Mitglied  des
Gemeindevorstandes  ist,

.  der  gleichen  Qahl  von  Mitgliedern  der  Stadtverordnetenversammlung
(Bürgervorsteher  usw.)  sowie

3.  mindestens  der  gleichen  Zahl  von  des  Erziehungs=  und  Volksschulwesens
  kundigen  Nännern  f  unter  diesen  mindestens  einem  Rektor  (Hauptlehrer)
  oder  Lehrer  an  einer  Volksschule.

Hierzu  treten:

4.  der  dem  Dienstrange  nach  vorgehende  oder  sonst  der  dem  Dienstalter
nach  älteste  Ortspfarrer  der  evangelischen  Landeskirche  und  der  katholi—
schen  Kirche.

Statt  des  vorgenannten  Pfarrers  kann,  falls  hierüber  ein  Einver—
ständnis  zwischen  der  Schulaufsichtsbehörde  und  der  kirchlichen  Ober—
behörde  stattfindet,  ein  anderer  Geistlicher  in  die  Schuldeputation
eintreten.

Auf  gleichem  Wege  ist  für  die  Fälle  der  Verhinderung  des  geistlichen
Mitglieds  als  dessen  Vertreter  ein  anderer  Geistlicher  zu  bestimmen.

5.  Sofern  sich  in  der  Stadt  mindestens  20  jüdische  Volksschulkinder  befinden,
  tritt  außerdem  der  dem  Oienstrange  nach  vorgehende  oder
sonst  der  dem  Dienstalter  nach  älteste  Ortsrabbiner  ein.

Die  zuständigen  Kreisschulinspektoren  nehmen  an  den  Sitzungen  der  Schuldeputationen
  als  Kommissare  der  Schulaufsichtsbehörde  teil  und  sind  auf  Verlangen
  jederzeit  zu  hören.

Dem  Gemeindevorstande  bleibt  es  überlassen,  den  Stadtarzt  und  andere
Gemeindebeamte  zu  den  Sitzungen  der  Schuldeputation  mit  beratender  Stimme
abzuordnen.

Gesetz=  Samml.  1906.  (Nr.  10741.)  65

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