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zosren daß dieselben vielmehr von dem Staate, welchem das Besetzungsrecht
usteht, besonders zu tragen sind, und daß für die Begründung und Höhe der
mzugskostenforderung der Artikel 8 des Pertrages (soweit es sich um die von
Preußen oder Sachsen-Coburg-Gotha berufenen Beamten handelt) nicht zur An-
wendung zu gelangen hat.
E ense wird anerkannt, daß durch die Theilnahme an der Bestreitung der
laufenden sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Oienst-
gebrauch bestimmten Inventarium für Preußen und Sachsen-Coburg= Gotha er-
worben wird.
VI. Zu Artikel 13.
Man ist darüber einverstanden, daß die laufenden Unterhaltungskosten für
die Gebäude und das Inventarium in Coburg der gemeinschaftlichen Kasse nicht
zur Last fallen, vielmehr von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha
nach Maßgabe der der Strafkammer zu Coburg zugewiesenen Bevölkerungen zu
tragen sind.
VII. Zu Artikel 18.
Die Matrikularbeiträge sollen nach Maßgabe eines aufzustellenden Kassen-
etats in vierteljährlichen Vorausbezahlungen entrichtet werden.
VIII.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Vertrag vom füuen # über die Begründung einer Gerichtsgemein-
schaft zwischen hren achsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha selbst
und sollen mit dem Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Berlin, den 17. Oktober 1878.
v. Schelling. Rindfleisch.
v. Uttenhoven. Blomeyer. Hornbostel.
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
(Tr. 3695—9626.