Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel 5. 
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden abwechselnd von 
Schwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-Meiningen besetzt, so daß die erstmalige 
Besetzung der Präsidentenstelle durch Schwarzburg-Rudolstadt, der Direktorstelle 
durch Sachsen-Meiningen erfolgt. Von den Richterstellen hat Schwarzburg- 
Rudolstadt drei, Sachsen-Meiningen zwei, Preußen eine zu besetzen. Die Be- 
setzung der Stelle des ersten Staatsanwalts steht Schwarzburg-Rudolstadt, der 
des zweiten Staatsanwalts Sachsen-Meiningen zu. 
Von den Gerichtsschreiberstellen werden zwei von Schwarzburg-Rudolstadt, 
je eine von Preußen und Sachsen-Meiningen besetzt. 
Artikel 6. 
Jede Staatsregierung wird die für eine Stelle in Aussicht genommene 
— vor der Ernennung den beiden anderen Staatsregierungen namhaft 
machen. Bedenken, welche gegen den Gewählten erhoben werden möchten, werden 
vor Vollziehung der Ernennung erörtert und durch Vereinbarung erledigt werden. 
Die Anstellungsurkundeg für die richterlichen Beamten und die Beamten 
der Staatsanwaltschaft werden von derjenigen Staatsregierung, welcher das 
Besetzungsrecht zustht, im eigenen und zugleich im Namen der anderen Staats- 
regierungen vol . en. Die Anstellungsurkunden für die Gerichtsschreiber werden 
durch die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsregierung als geschäfts- 
führende Regierung ausgefertigt. 
Artikel 7. 
Das sonstige im Artikel 4 bezeichnete Personal wird von dem Präsidenten 
des Landgerichts im Auftrage aller betheiligten Staatsregierungen angestellt. 
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus #edem der bethei- 
ligten Staaten nach dem ungefähren Verhältniß der zu dem Landgerichtsbezirk 
gehörigen Bevölkerungstheile Bedacht zu nehmen. 
Artikel 8. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt unterworfen. 
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse derselben 
sind die für die entsprechenden Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Beamten 
eltenden Gesetze maßgebend; jedoch finden etwaige später ergehende landesgesetzliche 
Bestimmungen auf jene Rechtsverhältnisse nur insoweit Anwendung, als sie die 
Zustimmung der beiden anderen Staatsregierungen erhalten. Der Verpflichtungs- 
eid ist den Diensteiden sämmtlicher vertragschließenden Staaten anzupassen. 
Artikel 9. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuer- 
gesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu den Staatssteuern heran- 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8626.) 30
	        
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