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Artikel 5.
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden abwechselnd von
Schwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-Meiningen besetzt, so daß die erstmalige
Besetzung der Präsidentenstelle durch Schwarzburg-Rudolstadt, der Direktorstelle
durch Sachsen-Meiningen erfolgt. Von den Richterstellen hat Schwarzburg-
Rudolstadt drei, Sachsen-Meiningen zwei, Preußen eine zu besetzen. Die Be-
setzung der Stelle des ersten Staatsanwalts steht Schwarzburg-Rudolstadt, der
des zweiten Staatsanwalts Sachsen-Meiningen zu.
Von den Gerichtsschreiberstellen werden zwei von Schwarzburg-Rudolstadt,
je eine von Preußen und Sachsen-Meiningen besetzt.
Artikel 6.
Jede Staatsregierung wird die für eine Stelle in Aussicht genommene
— vor der Ernennung den beiden anderen Staatsregierungen namhaft
machen. Bedenken, welche gegen den Gewählten erhoben werden möchten, werden
vor Vollziehung der Ernennung erörtert und durch Vereinbarung erledigt werden.
Die Anstellungsurkundeg für die richterlichen Beamten und die Beamten
der Staatsanwaltschaft werden von derjenigen Staatsregierung, welcher das
Besetzungsrecht zustht, im eigenen und zugleich im Namen der anderen Staats-
regierungen vol . en. Die Anstellungsurkunden für die Gerichtsschreiber werden
durch die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsregierung als geschäfts-
führende Regierung ausgefertigt.
Artikel 7.
Das sonstige im Artikel 4 bezeichnete Personal wird von dem Präsidenten
des Landgerichts im Auftrage aller betheiligten Staatsregierungen angestellt.
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus #edem der bethei-
ligten Staaten nach dem ungefähren Verhältniß der zu dem Landgerichtsbezirk
gehörigen Bevölkerungstheile Bedacht zu nehmen.
Artikel 8.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des Fürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstadt unterworfen.
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse derselben
sind die für die entsprechenden Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Beamten
eltenden Gesetze maßgebend; jedoch finden etwaige später ergehende landesgesetzliche
Bestimmungen auf jene Rechtsverhältnisse nur insoweit Anwendung, als sie die
Zustimmung der beiden anderen Staatsregierungen erhalten. Der Verpflichtungs-
eid ist den Diensteiden sämmtlicher vertragschließenden Staaten anzupassen.
Artikel 9.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuer-
gesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu den Staatssteuern heran-
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8626.) 30