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In der Erklärung ist, soweit es thunlich, die Person, an welche der hinter-
legte Betrag ausgezahlt werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort zu bezeichnen.
F. 15.
Ein vorgängiges Gesuch um die Annahme ist bei der Hinterlegungsstelle
schriftlich einzureichen. Demselben ist die nach F. 14 erforderliche Erklärung in
zwei Eremplaren beizufügen.
Der Gesuchsteller ist binnen drei Tagen nach Eingang des Gesuchs zu
benachrichtigen, daß die Kasse zur Annahme des Betrages angewiesen sei, oder
von dem der Annahme entgegenstehenden Hinderniß in Kenntniß zu setzen.
Die Benachrichtigung 9 bei der Einzahlung vorzulegen oder bei Einsendung
des Geldes in Urschrift oder Abschrift gleichzeitig einzusenden.
F. 16.
Die Kasse behält das eine Exemplar der Erklärung (§F. 14, 15) zurück und
bescheinigt auf dem anderen die erfolgte Hinterlegung.
Die Bescheinigung ist, falls kassemmäßiges Geld unmittelbar bei der Kasse
eingezahlt wird, sofort zu ertheilen, dagegen in den Fällen:
1) der Einsendung des Geldes durch die Post,
2) der Einzahlung nicht kassemnäßigen Geldes
dem Hinterleger oder dem, welcher in dessen Vertretung die Hinterlegung bewirkt
hat, spätestens binnen drei Tagen zuzusenden.
Im Fall des Abs. 2 Nr. 2 ist, sofern die Einzahlung unmittelbar bei der
Kasse geschieht, ein einstweiliger Empfangsschein sofort zu ertheilen.
. 17.
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe des Geldes zur Post zu
beurkunden.
Die Urkunde soll enthalten:
1) die Angabe, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher
Postanstalt die Sendung aufgegeben ist;
2) die Bezeichnung der Art des Verschlusses und der Verpackung des
Geldesz;
3) die Bezeichnung der Summe und der Gattungen desselben;
4) eine Abschrift der in Gemäßheit der I#. 14, 15 der Hinterlegungsstelle
eingesandten Erklärung;
5) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
Erfolgt die Aufgabe des Geldes durch Einzahlung bei der Post zur Aus-
fahlung an die Hinterlegungskasse, so genü#gt an Stelle der unter Nr. 2, 3 vor-
geschriebenen Bezeichnungen die Bezeichnung der Summe.
K. 18.
Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts bleiben, unbeschadet der Bestim-
mungen der Reichsgesetze und dieses Gesetzes, die bestehenden Vorschriften über