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das Verfahren bei Hinterlegungen, welche der Schuldner eines Geldbetrages be-
wirkt, um von seiner Verbindlichkeit sich zu befreien (Art. 1257 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), in Kraft. Dasselbe gilt von den, den Artikel 1259 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abändernden Vorschriften des §. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1861
(Gesetz= Samml. 1862 S. 1).
Die von dem Gerichtsvollzieher nach Artikel 1259 des Bürgerlichen Gesetz
buchs aufzunehmende Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften
vertritt die im I. 14 vorgeschriebene Erklärung.
Die Vorschriften des §. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1861 über
die Auszahlung des hinterlegten Geldes an den Hinterleger bleiben in Kraft.
S. 19.
In den Geltungsbereichen des Allgemeinen Landrechts und des gemeinen
Rechts finden auf Hinterlegungen, welche der Schuldner eines Geldbetrages be-
wirkt, um von seiner Verbindlichkeit sich zu befreien, die nachstehenden Bestim-
mungen Anwendung.
Für die Annahme des Geldes bedarf es keiner vorgängigen richterlichen
Entscheidung oder Anordnung.
In der nach §F. 14 erforderlichen Erklärung muß der Gläubiger, für welchen
die Hinterlegung erfollt, bezeichnet werden.
Die Wirkungen der rechtmäßig erfolgten Hinterlegung treten gegen den
Gläubiger im Fall der Einsendung des Geldes durch die Post mit der Aufgabe
desselben zur Post ein.
Der Schuldner hat den Gläubiger von der Hinterlegung durch Mittheilung
der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der mit der Bescheinigung der Kasse
versehenen Erklärung (I. 16), soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen. Bei
Unterlassung ist er zum Schadenersah, verpflichtet.
Der Schuldner kann das hinterlegte Geld zurücknehmen, wenn er die Zurück-
nahme in der nach §. 14 erforderlichen Erklärung sich ausdrücklich vorbehalten hat.
Die Zurücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn der Hinterlegungsstelle eine An-
nahmeerklärung des Gläubigers oder eine die Hinterlegung für rechtmäßig erklä-
rende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt worden ist.
g. 20.
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen
Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so darf die
Annahme nicht auf Grund der Unzulässigkeit einer Hinterlegung abgelehnt werden.
Die Entscheidung oder Anordnung ist der nach F. 14 erforderlichen Er-
klärung in Ausfertigung oder in Abschrift beizufügen. Die Kasse behält das
beigefügte Schriftstück zurück.
G. 21.
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit zuständige Behörde um Annahme
eines in der Angelegenheit zu hinterlegenden Betrages, so findet die Vorschrift
des §. 20 Abs. 1 Anwendung.
(Fr. 8636.