Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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das Verfahren bei Hinterlegungen, welche der Schuldner eines Geldbetrages be- 
wirkt, um von seiner Verbindlichkeit sich zu befreien (Art. 1257 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), in Kraft. Dasselbe gilt von den, den Artikel 1259 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs abändernden Vorschriften des §. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1861 
(Gesetz= Samml. 1862 S. 1). 
Die von dem Gerichtsvollzieher nach Artikel 1259 des Bürgerlichen Gesetz 
buchs aufzunehmende Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften 
vertritt die im I. 14 vorgeschriebene Erklärung. 
Die Vorschriften des §. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1861 über 
die Auszahlung des hinterlegten Geldes an den Hinterleger bleiben in Kraft. 
S. 19. 
In den Geltungsbereichen des Allgemeinen Landrechts und des gemeinen 
Rechts finden auf Hinterlegungen, welche der Schuldner eines Geldbetrages be- 
wirkt, um von seiner Verbindlichkeit sich zu befreien, die nachstehenden Bestim- 
mungen Anwendung. 
Für die Annahme des Geldes bedarf es keiner vorgängigen richterlichen 
Entscheidung oder Anordnung. 
In der nach §F. 14 erforderlichen Erklärung muß der Gläubiger, für welchen 
die Hinterlegung erfollt, bezeichnet werden. 
Die Wirkungen der rechtmäßig erfolgten Hinterlegung treten gegen den 
Gläubiger im Fall der Einsendung des Geldes durch die Post mit der Aufgabe 
desselben zur Post ein. 
Der Schuldner hat den Gläubiger von der Hinterlegung durch Mittheilung 
der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der mit der Bescheinigung der Kasse 
versehenen Erklärung (I. 16), soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen. Bei 
Unterlassung ist er zum Schadenersah, verpflichtet. 
Der Schuldner kann das hinterlegte Geld zurücknehmen, wenn er die Zurück- 
nahme in der nach §. 14 erforderlichen Erklärung sich ausdrücklich vorbehalten hat. 
Die Zurücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn der Hinterlegungsstelle eine An- 
nahmeerklärung des Gläubigers oder eine die Hinterlegung für rechtmäßig erklä- 
rende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt worden ist. 
g. 20. 
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen 
Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so darf die 
Annahme nicht auf Grund der Unzulässigkeit einer Hinterlegung abgelehnt werden. 
Die Entscheidung oder Anordnung ist der nach F. 14 erforderlichen Er- 
klärung in Ausfertigung oder in Abschrift beizufügen. Die Kasse behält das 
beigefügte Schriftstück zurück. 
G. 21. 
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit zuständige Behörde um Annahme 
eines in der Angelegenheit zu hinterlegenden Betrages, so findet die Vorschrift 
des §. 20 Abs. 1 Anwendung. 
(Fr. 8636.
	        
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