Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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statuten vorgeschriebenen öffentlichen Blättern. Dieselbe ist sechsmal in Iwischen- 
räumen von einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat 
eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern des Wasschuffes bleibt der Umtausch der von ihnen gemäß 
G. 39 des Gesellschaftsstatuts deponirten Aktien bis zur Beendigung der unten 
vorgesehenen Liquidation vorbehalten. 
Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das 
Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien publizirten einjährigen 
Fristen zu jeder Zeit das Eigenthum der Busetn - Abersiädter Eisenbahn 
mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit 
ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und 
die Auflösung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft auf Grund der 
nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres babelwofühlen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen der Magdeburg,Halberstädter Eisen- 
bahngesellschaft — einschließlich der mehrfach erwähnten Verpflichtung 
der Gesellschalt bezüglich der Prioritäts-Obligationen und Stammeaktien 
der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft und der Stamm- 
aktien der gem Berue Eisenbahngesellschaft — sowie alle sonsti- 
gen Schulden der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft als 
elbstschuldner zu übernehmen; 
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 106 650 000 Mark behufs 
statutenmäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überweisen. 
Die Aktionäre sind demnächst durch die im 15. Nachtrag zu den Gesell- 
schaftsstatuten vorgeschriebenen öffentlichen Blätter aufzufordern, binnen einer Frist 
von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme 
ihres Antheils an dem Liquidationserlöse abpuliefern 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht ablfälligen Dividendenscheine, 
beziehungsweise Zinskupons mitabzuliefern, ldrigens s der Geldbetrag derselben 
von dem auf die Aktien entfallenden Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser 
Abzuc gelangt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn 
iarh derselben von anderer Seite ein Mnpruch auf Auszahlung nicht erhoben 
sein sollte. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseglichen Hinterlegungsstelle einge- 
sahlt daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines 
ie Aktie für kraftlos erklärenden Achtskraie eFn Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Ligquidation erfolgt für Rechnung des Staates. 
Behufs der im dale des Eigenthumserwerbes seitens des Staats erfor- 
derlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Be- 
amte der Magdeburg-Halberstädter Verwaltung zur Abgate der Muslassungerrklo- 
rung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn- 
Kommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Auf- 
sichtsbehörde benennen wird. Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
	        
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