Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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s. 12. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestim- 
mungen haben, so daß also dieser Vertrag als zwanzigster Nachtrag zum Gesell- 
schaftsstatute anzusehen ist. 
S. 13. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
S. 14. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 5. Juni 1879. 
(L. S.) Rötger. Brefeld. Rapmund. 
Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Lent. Schmidt.
	        
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