Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8595.) Gesetz, betreffend die Radfelgenbeschläge der Fuhrwerke in der Provinz Hannover. 
Vom 22. Februar 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ## 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
das Gebiet der Provinz Hannover, was folgt: 
S. 1. 
Die Radfelgenbeschläge aller bespannten Fuhrwerke, welche auf den Chaus- 
seen) kunstmäßig ausgebauten Landstraßen oder Gemeindewegen der Provinz 
Hannover zum Transporte von Personen oder Sachen benutzt werden, desgleichen 
aller auf den genannten Straßen auf Rädern sich bewegenden Maschinen dürfen 
in ihrer Breite weder ausgerundet (konkav) noch in neuem Zustande abgerundet 
(konvex), müssen vielmehr in der Oberfläche eben und so befestigt sein, daß Nägel, 
Stifte, Schrauben 2c. über dieselbe nicht hervorstehen. 
C. 2. 
Die Breite der Radfelgenbeschläge soll bei allen im §. 1 genannten Fuhr- 
werken und Maschinen mindestens 5 Centimeter betragen. 
Ausgenommen hiervon sind solche Fuhrwerke, deren Gewicht unter Hin- 
zurechnung des Gewichts der Ladung (Personen und Sachen) 800 Kilogramm 
nicht überschreitet. 63 
Beträgt das Ladungsgewicht der im §. 1 genannten Fuhrwerke, beziehungs- 
weise das Gewicht der daselbst genannten Maschinen 
2000 bis 3000 Kilogramm ausschließlich, so sollen die Radfelgen- 
beschläge mindestens 7 Centimeter, 
3000 5000 - ausschließlich, so sollen die Radfelgen- 
beschläge mindestens 11 Centimeter, 
5000 Kilogramm und mehr, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 
15 Centimeter 
breit sein. 
S. 4. 
Ladungsgewichte von mehr als 7500 Kilogramm oder Maschinen von 
einem Gesammtgewichte von mehr als 10 000 Kilogramm dürfen auf den 
Chausseen und Landstraßen nicht ohne Genehmigung der betreffenden ständischen 
Wegebau-Inspektionen, auf Gemeindewegen nicht ohne Genehmigung der betref- 
fenden Gemeindevorstände und nur unter Einhaltung der von denselben nach 
Maßgabe der Umstände des einzelnen Falles zu stellenden Bedingungen trans- 
portirt werden. 
. 5. 
Die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften über die Beschaffenheit des 
äußeren Radkranzes finden auch auf eiserne Räder Anwendung. 
Me. 8505.) 5
	        
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