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Gegen den als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe nicht ein.
K. 10.
Eine wiederholte Bestrafung wegen auf derselben Reise fortgesetzter Zu-
widerhandlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwiderhandelnde die Reise über
den nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm möglich war, den vorschrifts-
widrigen Zustand seines Fuhrwerks oder dessen Ladung zu beseitigen, ohne eine
solche Aenderung fortgesetzt hat.
G. 11.
Die auf Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten Geldstrafen
fließen zur Hälfte in die Staatskasse, zur Hälfte in die Kasse derjenigen Ver-
waltungen (Provinzialverband, Wegeverband, Gemeinde), auf deren Straße der
Juwiderhandelnde betroffen ist.
. 12.
Auf die Fuhrwerke der Militär= und der Reichspostverwaltung finden die
Vorschriften dieses Gesetzes nicht Anwendung.
F. 13.
Die Vorschriften der §#. 24 bis einschließlich 28 des Hannoverschen Ge-
setes über die Wegegeldshebung, den Gebrauch der Chausseen und die Wege-
polizei vom 4. Dezember 1834 werden aufgehoben.
F. 14.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1879 in Kraft.
Für Fuhrwerke, welche vor dem 1. April 1879 in Gebrauch genommen
sind, treten mit dem genannten Tage nur die Vorschriften über die ebene Be-
schaffenheit der Radfelgenbeschläge (§. 1) und über Ladungstransporte von mehr
als 7500 beziehungsweise 3750 Kilogramm (#. 4 und 6), alle übrigen Vor-
schriften mit dem 1. April 1884 in Kraft. Werden solche Fuhrwerke nach dem
1. April 1879 mit neuen Rädern versehen, so unterliegen sie von da ab sämmt-
lichen Vorschriften des Gesetzes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben BVerlin, den 22. Februar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
#n 8585-Sö496.)