Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 107. 
Die Zulässigkeit der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Eides- 
zuschiebung, sowie der Zurückschiebung eines vor diesem Zeitpunkte zugeschobenen 
Eides ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 
Die §#. 420, 421 der Deutschen wesbrefordnung finden, wenn die 
Instruktion vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist, für die laufende 
Instanz nicht Anwendung. In diesem Falle sind die Folgen der unterbliebenen 
Erklärung auf eine Eideszuschiebung und auf eine Zurückschiebung des Eides 
nach den bisherigen Vorschriften zu bestimmen. 
C. 108. 
Auf ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aerhänzig gewordenes 
Appellationsverfahren finden die Vorschriften der §#§. 11 bis 14 b des 14. Titels 
I. Theils der Allgemeinen Gerichtsordnung noch Anwendung. 
Die Anwendung des §F. 59 Absatz 1 dieses Gesetzes und der I#. 482, 483 
der Deutschen Eivilprozeordnung bleibt ausgeschlossen. 
Die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetes eingelegten Rechts- 
mittel der Reoiseon“ der Nichtigkeitsbeschwerde und des Rekurses erfolgt nach 
den bisherigen Vorschriften; jedoch finden der 6 dieses Gesetzes und die Vor- 
schriften dieses Gesetzes über die Zustellungen Anwendung. 
S. 109. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Fristen zur Ein- 
legung der Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbeschwerde, so- 
wie zur Einlegung des Rekurses gegen Erkenntnisse und Interimistika und der 
Restitution gegen Kontumgzialentscheidungen werden mit dem erwähnten Zeit- 
punkte unterbrochen. 
Von demselben Zeitpunkte beginnen die Nothfristen nach Maßgabe dieses 
Gesetzes zu laufen. » 
In dieser Beziehung gilt eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er- 
gangene Kontumczialentscheidung als Versäumnißurtheil, ein vor demselben 
Feithunke ergangenes Appellationsurtheil als in der Berufungsinstanz erlassen. 
S. 110. 
Auf die Bestimmung der Instanz, in welcher die Nichtigkeits= oder Restitutions- 
klage gegen die nach den bisherigen Vorschriften erlassenen Endurtheile zu er- 
heben ist, findet der §. 12 des Gesetzes vom 31. März 1879, betreffend die 
Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung (Gesetz-Samml. S.3332), 
entsprechende Anmwendung. 
S. 111. 
Auf die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig 
gewordenen Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und auf das Ver-
	        
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