Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

—  82  —

hinreichend.  Auch  muß  die  des  Schreibens  unerfahrene  Partei,  wenngleich  in
ihrem  Namen  die  Unterschrift  von  einem  Anderen  verrichtet  worden,  doch  das
Protokoll  mit  drei  Kreuzen  unterzeichnen.

Anhang  F.  70.

Falls  die  Partei  unterläßt,  einen  glaubhaften  Mann  zum  Zoeck  der  zu
verrichtenden  Unterschrift  mitzubringen,  oder  ihn  auszuwählen  sich  weigert,  so
muß  ihr  der  Richter  einen  solchen  von  Amtswegen  zuordnen.

Justizkommissarien,  vereidete  Protokollführer  oder  Aktuarien,  auch  der  Ehemann,
  wenn  er  mit  seiner  Ehefrau  vor  Gericht  erscheint  und  sein  Interesse  dem
ihrigen  nicht  widerspricht,  können  das  Geschäft  vollziehen.

Anhang  8.  71.

Wenn  unter  mehreren  gemeinschaftliche  Sache  machenden  Personen  auch
nur  eine  schreiben  und  Geschriebenes  lesen  kann,  so  ist  es  hinreichend,  wenn
solche  mittelst  ihrer  Namensunterschrift  in  Ansehung  der  Litiskonsorten,  welchen
diese  Fahigkeit  mangelt,  die  Richtigkeit  der  von  nen  durch  Kreuze  bewirkten
Unterzeichnung  bezeugt.

Haben  die  Parteien  ein  entgegengesetztes  Interesse,  so  sind  auch  verschiedene
Beistände  erforderlich;  im  umgekehrten  Falle  bedarf  es  nur  der  Zuziehung  eines

Beistandes.
Anhang  8.  72.

Parteien,  welche  blos  ihren  Namen  schreiben,  sonst  aber  weder  schreiben
noch  lesen  können,  werden  den  F.  68  des  Anhangs  gedachten  Personen  gleichgeachtet.


Anhang  8.  73.
Wegen  der  Tauben,  Stummen,  Taubstummen  und  Blinden  verbleibt  es
war  bei  der  Anweisung  Thl.  II  Tit.  III  #.  4  bis  8,  es  bedarf  jedoch  auch  bei
iesen  Personen  keiner  Zuziehung  eines  Protokollführers.

P

2.  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1816)  betreffend  die
Gültigkeit  gerichtlicher  Verhandlungen  bei  Personen)  welche  des
Schreibens  und  Lesens  unerfahren  sind.

Ich  ersehe  aus  Ihrem  Berichte  vom  22.  Februar  d.  J.,  daß  die  Gerichte
darüber  zweifelhaft  sind:
ob  die  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  im  Anhange  F.  5  und
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  im  Anhange  §.  68  und  9  421,  nach
welcher  diejenigen  Personen,  welche  nicht  schreiben  und  Geschriebenes
lesen  können,  zu  ihren  gerichtlichen  Verhandlungen  einen  glaubhaften
Mann  zur  Stelle  bringen  müssen,  welcher  in  ihrem  Namen  die  Unterschrift
  verrichtet,  auch  dann  anzuwenden  sei,  wenn  die  Verhandlung