Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 81 — 
fahren einer solchen Iwangsvollstreckung aus den im §. 13 des Gesetzes vom 
31. März 1879, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeß- 
ordnung) bezeichneten Schuldtiteln finden die Vorschriften der Deutschen Civil- 
prozeßordnung, die §#. 16, 17 des Ausführungsgesetzes zu derselben, der §F. 162 
des Deutschen Gerichisversassungsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes mit 
denjenigen Maßgaben entsprechende Anwendung, welche aus den Bestimmungen 
der §. 14 bis 21, 25 bis 32 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen 
zur Deutschen Civilprozeßordnung, sich ergeben. 
Die Generalkommission (Regierung) ist befugt, soweit nach diesen Be- 
stimmungen des letzterwähnten Gesetzes Verfügungen und Entscheidungen von 
ihr zu treffen sind, welche nach der Deutschen Civilprozeßordnung dem Voll- 
streckungsgerichte zustehen, behufs Erlasses dieser Verfügungen und Entscheidungen 
die Sache an dasjenige ordentliche Gericht abzugeben, welches hierzu nach dem 
Gesetz, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung, 
zuständig wäre. Macht die Enerulkommission (Regierung) von dieser Befugniß 
Gebrauch, so hat sie gleichzeitig die Parteien hiervon in Kenntniß zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
Anlage zu §. 19. 
1. Auszug aus der Allgemeinen Gerichtsordnung. 
Anhang FIN. 68. 
Personen, die nicht schreiben und Geschriebenes lesen können, müssen einen 
glaubhaften Mann wählen, welcher in ihrem Namen die Unterschrift verrichtet. 
Diese Vorschrift hat der Richter solchen Personen, deren Stand oder Ansehen 
es zweifelhaft macht, ob sie lesen oder schreiben können, gleich vor dem Anfange 
der Veszandlung bekannt zu machen, und auf deren Befolgung zu dringen. 
Ist diese Vorschrift nicht befolgt, so ist die Verhandlung für die Partei, 
welche nicht schreiben oder Geschriebenes lesen kann, unverbindlich. 
Anhang J. 69. 
Der zur Verhandlung zugezogene glaubhafte Mann muß in der Regel 
der ganzen Verhandlung beiwohnen. Kann dieses aber nicht bewirkt werden, so 
ist die Gegenwart desselben bei der Vorlesung und Genehmigung des Protokolls 
(Tr. 8694.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.