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KC. 18.
Die sämmtlichen Originalprotokolle müssen von dem Notar mit der laufenden
Nummer des Registers, unter welcher sie eingetragen sind, versehen werden.
K. 19.
Jede Partei kann eine einmalige Ausfertigung der Urkunden verlangen.
Dritte Personen erhalten eine ice nur unter Zustimmung der Betheiligten
oder auf Grund richterlicher Entscheidung.
Auf dem Originalprotokolle muß genau verzeichnet werden, wem und unter
welchem Dato Ausfertigungen der Urkunden ertheilt sind.
Eine wiederholte Ausfertigung für dieselbe Partei kann nur unter den
Borzussthunge erfolgen, welche im §. 530 der bürgerlichen Prozeßordnung an-
gegeben sind.
KC. 20.
Beglaubigte Abschriften muß der Notar auf Verlangen jeder der Parteien
ertheilen; auch hat geder Betheiligte das Recht, die Einsicht der Originalprotokolle
und der entsprechenden Eintragungen im Register 2 verlangen.
seh Jede Abschrift ist ausdrücklich mit der Bezeichnung „Abschrift“ zu
versehen.
S. 21.
Die sämmtlichen Originalprotokolle sind chronologisch geordnet, jeder Jahrgang
in einem oder mehreren Konvoluten gesondert gesammelt, sorgfältig 4t verwahren.
Jede Partei ist berechtigt, die versiegelte Aufbewahrung eines Aktes zu ver-
langen. Vergleiche jedoch F. 44.
g. 22.
Entsteht über die Aechtheit einer von einem Notar aufgenommenen Urkunde
Streit vor den Gerichten, so ist der Notar auf Verfügung des Gerichts ver-
pflichtet, die Urschrift an dasselbe einzuliefern.
KC. 23.
Die Notare sind verpflichtet, von denjenigen Veränderungen im Grund-
besitz, welche durch die von ihnen ausgenommenen Urkunden bewiesen werden
sollen, den die Beschreibung der Grundsteuermutationen wahrnehmenden Ver-
waltungsbeamten entweder sofort, oder alljährlich um die Zeit der Mutations-
beschreibung Anzeige zu machen. Solche Anzeigen sind stempelfrei.
Die obige Verpflichtung tritt nicht ein, wenn auf Grund bestehender gesetz-
licher Berpflichtung eine beglaubigte Abschrift des betreffenden Vertrages dem
Gericht der belegenen Sache übergeben ist.