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keilun oder einer anderen Auseinandersetzung, aufgetragen ist, so kann er, im
angel einer ausdrücklichen Verabredung, für jede Stunde der auf die Aus-
führung des Geschäfts verwendeten Zeit 15 Sgr. liquidiren.
S. 16.
Außer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag des erforderlichen
Stempelpapiers und die wirklichen baaren Auslagen, soweit sie nothwendig waren,
Schreibgebühren nur in den im Gerichtskostentarif (§§. 24 und 63) bestimmten
Fällen und Grenzen, an Instrumentszeugengebühren aber für jeden Zeugen
5 Sgr., im Ganzen also 10 Sgr. liquidiren.
Wenn jedoch auf ausdrückliches Verlangen der Partei, oder weil die
Gültigkeit des Akts zufolge besonderer Bestimmungen es erfordert, ein zweiter
Notar zugezogen werden muß, so sind dessen Gebühren G. 12) als baare Aus-
lagen zu berechnen; ebense die Gebühren eines etwa erforderlichen Dolmetschers.
KC. 17.
Zur Deckung der baaren Auslagen, namentlich der Reisekosten und Diäten
und für Stempelpapier, kann der Notar einen entsprechenden Vorschuß fordern.
S. 18.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1852 in Kraft, so daß für alle
nicht schon vor diesem Tage beendigten Geschäfte die darin bestimmten Sätze auch
rücksichtlich der bereits geleisteten Arbeiten in Anwendung kommen.
S. 19.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.