Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 37. 
In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis 
Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen- und Schulwesen der 
Polizeipräsident. 
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schul- 
wesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 
g. 38. 
Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Re- 
gierungsbtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten für den Stadt- 
eis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern““ wahr- 
genommen. 
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den 
im §. 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Oienswerschen 
der nicht richterlichen Beamten 2c.) bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt. 
G. 39. 
Die Mitglieder der nach §. 24 des Gesetzes vom g 0 67 (Gesetz Samml. 
für 1873 S. 213) gebildeten Bezirkskommission für die klassifzirte Einkommen- 
steuer werden von dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung in ge- 
meinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt. 
g. 40. 
Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten, bezüglich 
deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet 
ist, behält es bei den Bestimmungen des F§. 25 des Gesetes vom 21. Juli 1852 
mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens, 
sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters des Staats- 
anwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten von Berlin zusteht. 
  
  
Dritter Titel. 
Verfahren. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
S. 41. 
Gegen Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) der Verwaltungsbehörden findet 
die Beschwerde an die vorgesetzten Verwaltungsbehörden nach näherer Bestimmung 
der Gesetze statt. 
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage oder der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zugelassen ist, vorbehaltlich 
der Bestimmungen der 85. 63 ff. dieses Gesetzes. 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8731.) «
	        
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