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S. 37.
In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis
Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen- und Schulwesen der
Polizeipräsident.
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schul-
wesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
g. 38.
Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Re-
gierungsbtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten für den Stadt-
eis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern““ wahr-
genommen.
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den
im §. 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Oienswerschen
der nicht richterlichen Beamten 2c.) bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt.
G. 39.
Die Mitglieder der nach §. 24 des Gesetzes vom g 0 67 (Gesetz Samml.
für 1873 S. 213) gebildeten Bezirkskommission für die klassifzirte Einkommen-
steuer werden von dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung in ge-
meinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt.
g. 40.
Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten, bezüglich
deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet
ist, behält es bei den Bestimmungen des F§. 25 des Gesetes vom 21. Juli 1852
mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters des Staats-
anwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten von Berlin zusteht.
Dritter Titel.
Verfahren.
I. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
S. 41.
Gegen Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) der Verwaltungsbehörden findet
die Beschwerde an die vorgesetzten Verwaltungsbehörden nach näherer Bestimmung
der Gesetze statt.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage oder der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zugelassen ist, vorbehaltlich
der Bestimmungen der 85. 63 ff. dieses Gesetzes.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8731.) «