Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksrathes und des 
Provinzialrathes mit der Maßgabe zu) daß eine Abänderung der durch Beschwerde 
angefochtenen Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des 
Bezirksrathes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf. 
In den auf Grund der dorfsehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen 
und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb 
zwei Wochen gegen die Verfügung beziehungsweise den Bescheid Einspruch zu 
erheben und auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen. Wird kein 
Einspruch erhoben, so gilt die Verfügung bzziehungsors der Bescheid vom 
Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden 
die nach den §#§. 43 und 44 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen An- 
wendung. 
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben er- 
lassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen. 
G. 51. 
An den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können 
die stellvertretenden ernannten Mitglieder mit berathender Stimme theilnehmen. 
In gleicher Weise kann unter Zuslimmung des Kollegiums die Zuziehung tech- 
nischer und der dem Obechrsidenten beziehungsweise dem Regierenzsprässhenten 
beigegebenen Beamten erfolgen. 
G. 52. 
Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, 
sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. 
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze aus- 
drücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten besichungsweis deren mit 
Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur münd- 
lichen Verhandlung vorzuladen. 
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vorschriften der 
§. 39, 41 bis 43 und 45 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 sinngemäße An- 
wendung. E 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder der Behörde 
oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder 
bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung 
und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mitglied bei der 
Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken) in welchen 
es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Guschten abgegeben hat, oder als 
Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig 
gewesen ist. - 
s.54. 
Wird in Folge des gleicheitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß 
8 53 eine der im F. 45 bezeichneten Behörden beschlußunfähig, und kann die 
Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her- 
gestellt werden, so wird von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Ober-
	        
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