Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 319 — 
erklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessen- 
den gus einzureichen. 
Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt. 
Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen dem Betlagten eine 
angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist 
gewährt werden. 
g. 37. 
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder un- 
begründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen 
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet oder stellen sich die in 
der Gegenerklärung erhobenen Einwendungen sofort als rechtlich unbegründet 
heraus, so kann dem Beklagten, sofern derselbe die vorgängige Anberaumun 
der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, ohne Weiteres durch 
einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgegeben 
werden. 
Namens des Bezirksverwaltungsgerichts steht im Falle des Einverständnisses 
auch den beiden ernannten Mitgliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem 
Vorsitzenden desselben der Erlaß eines solchen Bescheides zu- In dem Bescheide 
ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen vom 
Tage der Zustellung ab gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die An- 
beraumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Einspruch 
erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als Endurtheil. 
S. 39. 
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung 
vorgeladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
werden. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen. 
Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, auch ohne dazu 
besonders aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu 
ergänzen. Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. 
Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung bewirkt 
werden) so ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung 
mitzutheilen. 
S. 42. 
(Jusat.) 
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der 
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auw Be- 
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei 
der Vechandlung betheiiigten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, 
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
(r. 8732.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.