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G. 59.
(Zusatz.)
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet
nur nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt.
g. 60.
Die Ladung der Parteien jur mündlichen Verhandlung erfolgt unter der
Verwarnung, dc beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent-
schieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus
Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben be-
stellten Kommissars.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persäönliche
Erscheinen einer Partei anordnen.
G. 65.
Die Bestimmungen des F. 38, des §. 41 — mit Ausschluß der Bestim-
mungen über die Abänderung der Klage — sowie der §#. 42 bis 45, 50 und 51,
53a bis 57, 59 (37), 60 sind auch für die Frist zur Einlegung und Rechtferti-
gung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz maßgebend.
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei demjenigen Ver-
waltungsgerichte zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat.
S. 69.
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwaltungsgericht dieselbe
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignee Instanz
zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit
es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.
S. 70.
Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig ge-
wordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter
denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben Fristen
statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeitsklage beziehungs-
weise die Restitutionsklage. Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungs-
gericht. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt
es die angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Ent-
scheidung an die dazu nach der Scchlage ceignete Instanz und verordnet die
Wiederholung oder Ergänzung des asthuns) soweit dasselbe von dem
Anfechtungsgrunde betroffen wird.
S. 70 a.
Das Verwaltungsgericht, an welches die Sache in den Fällen der Sg. 69, 70
gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig
zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des Oberverwaltungs-
Mr. 8732.)