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Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Vertretung
ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht.
E. 44.
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffent-
lichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Reglerungsprässhen- für die
mündliche Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte, und der Ressort-
minister für die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen
Kommissar zur Vertretung der Behörde bestellen.
Der Regierungspräsident beziehungsweise der Ressortminister kann in ge-
gigieten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar zur
ahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung be-
stellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Ausführungen
und Anträgen zu hören.
Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses beziehungsweise der
Regierungspräsident und der Ressortminister hat behufs der ersonderlschen Wahr—
nehmung des öffentlichen Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz
die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahr-
zunehmen hat, nicht bezeichnet.
KC. 45.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Pro-
tokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen Hergänge der Verhandlung
enthalten. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unter-
zeichnet.
S. 46.
Das Gericht ist befugt — geeignetenfalls schon vor Anberaumung der
mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen,
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den
angetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen Beweis in vollem
Umfange zu erheben.
S. 47.
Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder
erforderlichenfalls durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde be-
wirken lassen. Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung in der mündlichen
Verhandlung stattfinden soll.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von
der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers
aufzunehmen) die Parteien sind zu denselben zu laden.
K. 48.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängen-