Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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d. 87 a. 
Die in dem gegenwärtigen Gesetze dem Regierungspräsidenten beigelegten 
Befugnisse werden 46 den Stadtkreis Berlin von dem Oberpräsidenten wahr- 
genommen. 
Zuständig in erster Instanz bezüglich der im Verwaltungsstreitverfahren 
gegen den Kommunalverband der prolich Brandenburg zu erhebenden Ansprüche 
ist in den Fällen des §. 31 unter b das Bezirksverwaltungsgericht zu Potsdam. 
g. 88. 
Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts darf als Neben- 
amt fortan nicht mehr verliehen werden. 
S. 89. 
Aufgehoben sind: 
1) die §§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, betref- 
fend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
(Gesetz= Samml. S. 130), 
2) die §9. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 
(Gesetz= Samml. S. 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Ver- 
waltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die . 187 bis 198 
derselben Kreisordnung) um Geltungsbereiche der letzteren ist in den im 
zweiten Wösate des F. 110 daselbst erwähnten Fällen innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte anzustellen. 
  
Nedigirt im Bureau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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