Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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d.  87  a.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  dem  Regierungspräsidenten  beigelegten
Befugnisse  werden  46  den  Stadtkreis  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.


Zuständig  in  erster  Instanz  bezüglich  der  im  Verwaltungsstreitverfahren
gegen  den  Kommunalverband  der  prolich  Brandenburg  zu  erhebenden  Ansprüche
ist  in  den  Fällen  des  §.  31  unter  b  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Potsdam.

g.  88.

Die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Oberverwaltungsgerichts  darf  als  Nebenamt
  fortan  nicht  mehr  verliehen  werden.

S.  89.
Aufgehoben  sind:

1)  die  §§.  40  bis  48,  50  bis  56  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend
  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz=  Samml.  S.  130),

2)  die  §9.  141  bis  163,  165  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872
(Gesetz=  Samml.  S.  661),  soweit  sie  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
  zum  Gegenstande  haben,  sowie  die  .  187  bis  198
derselben  Kreisordnung)  um  Geltungsbereiche  der  letzteren  ist  in  den  im
zweiten  Wösate  des  F.  110  daselbst  erwähnten  Fällen  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  anzustellen.

 

Nedigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.