Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 384 — 
(Nr. 8746.) Tarif, nach welchem das Anlegegeld in der Stadt Wollin, Regierungsbezirk 
Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 29. November 1880. 
A,0 Anlegegeld ist bei Benutzung der der Stadt Wollin gehörigen Bohlwerke 
zu entrichten: 
1) von einem kleinen Fischerboot oder von einem anderen kleinen offenen 
Boot (Lugger, Leegrrrrr... . . . . .. 5 Pf. 
2 222222 22222222222â2222 
3) von einem Zeesenerkahn, Zollnerkahn, Tuckerkahn, Quatzkahn, 
Fischdräwel, Holz= und Torfprh ... 30 - 
4) von allen anderen Fahrzeugen, und Far sowohl Segel= als 
Dampffahrzeugen bei einer Tragfähigkeit 
a) bis zu 2 Tonnen (zu je 1000 Kilogramm) pro Fahrzeug 10 
b) von mehr als 2 Tonnen für jede volle Tonne. .... . . . .. 6 
Anmerkung: Bei Fahrzeugen, welche nach Raumgehalt 
vermessen sind, werden 2 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt gleich 
1 Tonne Tragfähigkeit gerechnet. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Das volle tarifmäßige Anlegegeld wird nur dann erhoben, wenn die 
anlegenden Fah Tuge aaglesch öschen oder laden. 
Für das #n egen allein ist von den unter 1, 2, 3 und 4a be- 
nannten Fahrzeugen eine Abgabe überhaupt nicht, von den unter 4b 
bcbeichen Fahrzeugen ein Pfennig für jede volle Tonne Tragfähigkeit 
u entrichten. 
. Das Verholen aller Fahrzeuge ist abgabenfrei. 
2) Werden die Bohlwerke von einem und demselben Fahrzeuge länger als 
14 Tage benutzt, so ist für jede begonnenen weiteren 14 Tage zu zahlen: 
A. von den unter 1, 2, 3 und 4a bezeichneten Fahrzeugen die Hälfte 
der tarifnäßigen Sätze; 
B. von den unter 4b bezeichneten Fahrzeugen der Betrag von 2 Pf. 
für jede volle Tonne Tragfähigkeit. 
3) Für die einen regelmäßigen Verkehr mit Wollin unterhaltenden Fahr- 
Lege kann statt der kursgnägigen Abgaben für jede einzelne Fahrt eine 
ahresabfindung entrichtet werden, deren Betrag nach Anhörung des 
Magistrats durch die Königliche Regierung festgesetzt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.