Contents : Wehr-Katechismus.

Soldat.  43

248.  Nach  welchen  Normen  geschieht  die  Beförderung  der
Landwehr-Offiziere  in  den  einzelnen  Chargen!?!

Die  Beförderung  der  Landwehr-Offiziere  in  den  einzelnen
Chargen,  bis  einschlüssig  der  des  Hauptmanns  oder  Rittmeisters,
ist  von  den  ähnlichen  Verhältnissen,  wie  die  Beförderung  der  Landwehr-Offiziers-Adspiranten
  zum  Landwehr-Unterlieutenant  (244  H)
abhängig.

249.  Und  was  ist  der  Unterschied?

Es  muß  die  Qualification  zur  Beförderung  in  jeder  einzelnen
  Charge,  demnach  vom  Unterlieutenant  zum  Oberlieutenant
und  von  diesem  zum  Hauptmann  oder  Rittmeister  durch  eine  vorgängige
  dreimonatliche,  nicht  blos  vierwöchentliche  Dienstleistung
bei  der  treffenden  Heeresabtheilung  der  activen  Armee  nachgewiesen
  werden  (263,  264).  ·

2.MilitärdienstlicyeVerhältnisse.

250.  Aendert  sich  an  der  Reserve=  und  Landwehrpflicht  derer
etwas,  welche  Landwehr-Offiziere  oder  Landwehr-Offiziers-Adspiranten
  geworden  sind?

Nein,  dieselben  haben  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  ihre  aufhabende
  Reserve=  und  Landwehrpflicht  abzuleisten.
251.  Haben  diese  auch  die  Pflichten  und  Ehrenrechte  der
Offiziere  der  activen  Armee?
Nur  während  sie  zum  Dienste  einberufen  sind  und  wenn
sie  überhaupt  die  Uniform  tragen.

252.  Demgemäß  muß  man  erwarten,  daß  sie  auch  den  Bestimmungen
  über  Ehrengerichte  unterworfen  sind!

Das  sind  sie  auch  und  haben  sie  jederzeit,  nicht  bloß  wenn
sie  zum  Dienste  einberufen  sind,  sondern  auch  draußen  im  bürgerlichen
  Leben  einen  unbefleckten,  des  Offiziersstandes  würdigen

harakter  zu  bewahren  und  zu  beweisen.
253.  Kann  es  auch  vorkommen,  daß  Landwehr-Offiziere  in
der  activen  Armee  Dienst  zu  machen  haben?

Das  Verhältniß  ihrer  Verwendung  ist  Folgendes:  Zunächst
werden  sie  bei  den  Landwehr=  und  Ersatzabtheilungen  verwendet,
indessen  können  sie  auch  als  Ersatz  für  diejenigen  Offiziere  der
activen  Armee,  welche  in  die  Landwehr=  und  Ersatzabtheilungen
eingetheilt  sind,  sowie  überhaupt  zur  Ergänzung  der  Offiziere