Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr. 8683.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu 
Büsum und zu Warwerort im Kreise Norderdithmarschen, Regierungs- 
bezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 5. Januar 1880. 
A. An Hafengeld 
wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen 
I. von 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter 
beim Eingannggggaa 10 M. 
beim Ausganngggagagag 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. 
Fahrzeuge der vorstehend unter A. 1. bezeichneten Art bleiben von 
der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
II. von mehr als 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt 
a) wenn sie beladen sind 
beim Eingange. ........... ... ... . . ..... .. .. . . .. . . .. 5 M. 
beim Ausgangggg 5 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind 
beim Eingaungeegg . .... . ... 2 M. 
beim Ausganggg . .. . . .. 2 
für jedes Kubikmeter. 
B. An Bohlwerksgeld 
wird entrichtet von Waaren,) welche in Fahrzeugen in den Hafen ein= oder aus 
demselben ausgehen und über die Bohlwerke an's Land oder zu Wasser gebracht 
werden 
1) von Oelfrüchten für den Zennnnerr 5 Pf. 
2) von allen Kornarten für 2 Zennerrr . . ... 5. 
3) von Kartoffeln, Wurzeln, Rüben, frischem Obste, für den ZLentner 2 
4) von Stein= und Holzkohlen 
a) für das Hektolttreernr ... ... . . .. 1 
b) in ganzen Schiffsladungen für das Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt des Schifse 8. 
5) von Hornvieh, Pferden, Füllen, Eseln und Mauleseln, pro 
Stckkkkkk.. 40
	        
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