Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr.  8682.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Langelsheim  nach  Goslar.  Vom  16.  Dezember  1879.

Sn  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Hehhog  von  Braunschweig  und  Lüneburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Eisenbahnverbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,
haben  behufs  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
ernann

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Ursinus,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg
Höchstihren  Finanzrath  Carl  Kybitz,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
sind  überein  gronunon  „eine  Eisenbahn  8  Emgessheim  nach  Gogiar  im  Anschlusse
  an  die  in  den  beiden  genannten  Orten  befindlichen  Bahnhöfe  zuzulassen
und  zu  fördern.  Jede  Regierung  wird  für  Ihr  Gebiet  die  Konzession  zum  Bau
und  Baweb  dieser  Bahn  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  ertheilen.

Artikel  II.

Zum  Zwecke  der  Erwerbung  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke
  wird  jede  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Eisenbahngesellschaft
  das  Expropriationsrecht  verleihen.

Artikel  III.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  mit  normaler  Spurweite  (1,435  Meter)
herzustellenden  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (veröffentlicht  im  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  Nr.  24  vom  14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden,  ergänzenden
  und  abändernden  Bestimmungen  (ctr.  F.  55  daselbst)  maßgebend.

Nach  Ablauf  von  10  Jahren  seit  der  Betriebseröffnung  können  die  Hohen
kontrahirenden  Regierungen  jedoch  jederzeit  die  Herstellung  derjenigen  Einrichtungen,
  welche  in  dem  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  4.  Januar  1875  behufs  Durchführung  von  Zügen  mit  den  nach  jenem
Reglement  zulässigen  Maximalgeschwindigkeiten  vorgeschrieben  sind,  fordern,  falls
Einverständniß  unter  Ihnen  darüber  obwaltet,  daß  diese  Forderung  als  im  öffentlichen
  Interesse  liegend  zu  erachten  ist.  Eine  Aenderung  der  Trace  und  des
Unterbaues  der  Bahn  wird  jedoch  nicht  verlangt  werden.