Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Jahre 1880 ab bis zur Auflösung der Gesellschaft (F. 8) auf den Betrag von 
jährlich 3 000 Mark für den Präsidenten, auf den gleichen Betrag für den Vize- 
präsidenten und auf 1 500 Mark für jedes Mitglied des Administrationsrathes 
festgesetzt. Die beiden Mitglieder des Administrationsrathes, welche mit der Ab- 
nahme der Rechnungen pro 1880 nach dem bisherigen Verfahren betraut werden, 
erhalten für das Jahr 1880 jedoch 3 000 Mark. Die Zhhlung der Tantieme 
erfolgt am 1. des auf den Schluß des Rechnungsjahres falgenden ritten Monats. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Rheinischen 
Luisenbahngesellcht findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungs- 
jahres statt. 
S. 4. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Ueberschuß am 
Reingewinne des Jahres 1879, welcher sich etwa nach Gewährung einer Divi- 
dende von 7 Prozent an die Inhaber der Stammaktien ergeben sollte, dem 
Reservefonds zuzuführen. 6* 
Der Staat gewährt den Inhabern der voll eingezahlten Stammaktien der 
Rheinischen Eisenbahngesellschaft einschließlich der Bonn-Cölner Aktien und der 
Prioritäts-Stammaktien eine feste jährliche Rente von sechs und einem halben 
Prozent des Nominalbetrages, den Inhabern der für die noch nicht vollein- 
gezahlten Stammaktien ausgestellten Interimsscheine die von der Gesellschaft zu- 
gelugten Zinsen, vom 1. Januar 1883 jedoch sechs und ein halb Prozent des 
dominalbetrages, und den Inhabern der Stammaktien Litt. B der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von vier Prozent des Nominal-= 
betrages. Der Betrag der festen Rente wird mittelst Abstempelung auf den Aktien 
vermerkt. Für Interimsscheine werden nach deren Volleinzahlung auf Verlangen 
abgestempelte Aktien ausgereicht. Gleichzeitig werden die Abschlagsdividendenscheine, 
die Dividendenscheine und Superdividendenscheine nebst Anweisungen gegen Zins- 
kupons und Talons nach den beigefügten Formularen umgetauscht. 
Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des 
laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rück- 
gobe des betreffenden Zinskupons in Cöln, Aachen, Frankfurt a. M. und Berlin. 
Falls der Umtausch der ausgegebenen Dividendenscheine gegen Zinskupons unter- 
bleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gegen Rüchhbe. der bisherigen Divi- 
dendenscheine bezahlt. Für die Stammaktien DLitt. bleiben die bisherigen 
Zinszahlungstermine bestehen. Dividendenscheine und Zinskupons, welche nicht 
innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zah- 
lung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Pensionskasse 
der Rheinischen Eisenbahnbeamten, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse 
ugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlun) bei späterer Prä- 
senltatton der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billig- 
keitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 
S. 6. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Rheinischen Eisenbahngesellschaft 
— mit Einschluß der im §. 2 erwähnten Bonn-Cölner und Cöln-Crefelder
	        
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