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S#. 140 bis 163.
(Fortgefallen.)
C. 164.
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die vom Staate
hierzu nach §. 70 zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, werden die Kosten,
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
g. 165.
(Fortgefallen.)
. 166.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen durch ein
von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
Fünfter Abschnitt.
Von den Kreiskommissionen.
*
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute,
sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreistag
nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der
Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte
unter der Leitung des Landraths besorgen.
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, soweit
nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist.
C. 168.
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.