Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N.  7—

Inhalt:  Sefetn  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1881/82,
S.  45.  —  Gesetz,  betreffend  die  zanping  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  I.  April  1881/82,  S.

 

 

(Nr.  8764.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1I.  April  1881/82.  Vom  28.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  foldgt:
C.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1881/82  wird
in  Einnahme
auf  913  070  416  Mark  und
in  Ausgabe
auf  913  070  416  Mark,
nämlich
auf  873  020  898  Mark  an  fortdauernden  und
auf  40  049  518  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
G.  2.

Im  Jahre  vom  I.  April  1881/82  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Nan
welche  vor  dem  1.  Januar  1883  verfallen  müssen,  wicherkol  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  §.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz  Samml.  S.  607)  Mnwendung.

Ces.  Samml.  1881.  (Nr.  8764—8765.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1881.