Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

—  43  —

(Nr.  8763.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1881,  betreffend  den  Bau  der  durch  das  Gesetz
vom  25.  Februar  1881  genehmigten  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung.

Aw#  Ihren  Bericht  vom  28.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  der  Bau  der
durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Herstellung  mehrerer  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung,  zur  Ausführung  genehmigten  Linien,  und
zwar:  1)  der  Bahnen:  von  Allenstein  über  Mehlsack  nach  Kobbelbude  mit  Abzweigung
  von  Mehlsack  nach  Braunsberg,  von  Allenstein  über  Ortelsburg  nach
Johannisburg,  von  Konitz  nach  Laskowitz,  sowie  von  Zollbrück  nach  Bütow,  der
Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,  2)  der  Bahn  von  Stralsund  nach  Bergen  mit
Trajektverbindung  vom  Stralsunder  Hafen  nach  der  Insel  Rügen,  der  Eisenbahn-=direktion
  zu  Berlin,  3)  der  Bahn  von  Blumenberg  über  Wanzleben  und  Seehausen
  nach  Eilsleben,  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg,  4)  der  Bahn  von
Hadamar  nach  Westerburg,  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.,  5)  der  Bahn
von  Altenkirchen  nach  Hachenburg,  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn
zu  Cöln,  sowie  endlich  6)  der  Bahnen  von  Call  über  Schleiden  nach  Hellenthal
und  von  Gerolstein  nach  Prüm,  der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahn  zu  Cöln
übertragen  wird.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen
  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden  Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,
  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von  Ihnen  festzustellenden  Plänen
nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Verlin,  den  2.  März  1881.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

(Nr.  8763.)