Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  Talons,  sowie  die  noch  nicht  zahlfälligen
  Dividendenscheine  mitabzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  bewirkt.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der
Märkisch-Posener  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu
Breslau,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen
  wird.

Die  Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu
ändern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder
zu  verpfänden,  Aktien  zu  emittiren  und  Anleihen  aufzunehmen.

S.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  der  Direktion  der  Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft,  tritt  mit  der
Uebernahme  des  Betriebes  des  Unternehmens  seitens  des  Staates  in  den  Dienst
der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des
Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamten-Pensions=  und  Unterstützungskasse  der  Märkisch-Posener
Eisenbahnbeamten  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  wenn  nicht
mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten
Kasse  mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Märkisch-Posener  zu  einer  Verwaltung
  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu
Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  nach  der  Uebernahme  des  Eigenthums  des  Märkisch-Posener
  Eisenbahnunternehmens  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der
Märkisch-Posener  Bahn  übernommene  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
  Rechte  der  Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  mit
der  Verwaltung  der  Märkisch-Posener  Eisenbahn  beziehungsweise  mit  der  Funktion
des  Vorstandes  der  Gesellschaft  (§.  3)  betraute  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Von  den  zeitigen  Mitgliedern  der  Direktion  erhalten  zwei  Mitglieder  im
Falle  der  Aufgabe  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  bei  dem
Uebergange  der  Verwaltung  des  Märkisch-Posener  Unternehmens  auf  den  Staat
hene  seitens  des  Verwaltungsrathes  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmende  Abfindung.


Diese  Abfindung  soll  für  sämmtliche  Direktionsmitglieder  den  Betrag  von
300  000  Mark  nicht  übersteigen,  und  aus  dem  Reserve=  resp.  Erneuerungsfonds

Ges.  Samml.  1882.  (Nr.  8839.)  15