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Bei Einlösung der Aktien sind die Talons, sowie die noch nicht zahlfälligen
Dividendenscheine mitabzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates bewirkt.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforderlichen
Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der
Märkisch-Posener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu
Breslau, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen
wird.
Die Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu
ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder
zu verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen.
S. 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder
der Direktion der Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft, tritt mit der
Uebernahme des Betriebes des Unternehmens seitens des Staates in den Dienst
der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des
Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse der Märkisch-Posener
Eisenbahnbeamten bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht
mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten
Kasse mit den entsprechenden Kassen der mit der Märkisch-Posener zu einer Verwaltung
vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu
Stande kommt.
Der Staat tritt nach der Uebernahme des Eigenthums des Märkisch-Posener
Eisenbahnunternehmens in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der
Märkisch-Posener Bahn übernommene Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen
Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit
der Verwaltung der Märkisch-Posener Eisenbahn beziehungsweise mit der Funktion
des Vorstandes der Gesellschaft (§. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt.
Von den zeitigen Mitgliedern der Direktion erhalten zwei Mitglieder im
Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem
Uebergange der Verwaltung des Märkisch-Posener Unternehmens auf den Staat
hene seitens des Verwaltungsrathes nach billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung.
Diese Abfindung soll für sämmtliche Direktionsmitglieder den Betrag von
300 000 Mark nicht übersteigen, und aus dem Reserve= resp. Erneuerungsfonds
Ges. Samml. 1882. (Nr. 8839.) 15