Viktoria-National-Invalidenstiftung, sowie die Prioritäts-Anleihe der Hessischen
Nordbahngesellschaft.
Gleichzeitig übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und
Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die
Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforder-
lichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestände
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds, namentlich der Reservefonds
und der Erneuerungsfonds, zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die
Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer An-
wendung treten.
F. 3.
Soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder durch diesen
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die mit der Verwaltung des
Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens betraute Königliche Behörde alle nach
dem Betriebsüberlassungsvertrage vom 23. August 1850 und dem unter dem
26. April 1875 Allerhöchst bestätigten Statut-Nachtrage der Generalversammlung
und der Deputation der Mktionäre zustehenden Befugnisse über.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum 1. Januar 1882
bei der Bestimmung des §. 4 Nr. 6 des am 26. April 1875 Allerhöchst bestätigten
Nachtrages zu den Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Königlichen Eisenbahn-
direktion zu Elberfeld über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder
zu legenden Rechnungen von der Deputation der Aktionäre zu revidiren und
abzunehmen sind.
Für die Folge hat die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde (Alinea 1). Gegen-
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft, sowie der mit ihr fusionirten Gesellschaften, tritt jedoch eine
Aenderung in dem Gerichtsstande nicht ein.
Die Deputation der Aktionäre der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag
perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte
Mitglieder derselben sind. Die Jahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich
auf 6 reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod
oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder der Deputation nach
Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des Wohn-
ortes der zu wählenden Mitglebber statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Die Deputation der Aktionäre hat zugleich das Interesse der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die
Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außer-
gerichtlich zu vertreten. Die Tantième, welche unter die Mitglieder der Deputation
nach F. 6 Alinea 2 des Statutnachtrages vom 26. April 1875 resp. nach dem
Beschlusse der Generalversammlung vom 30. Juni 1876 vertheilt werden kann,