Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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aktienkapitals Litt. A). Die Ausgleichung soll derart erfolgen, daß ein etwa 
vorhandener Ueberschuß über diesen Betrag dem Reservefonds zugeführt, ein daran 
etwa fehlender Betrag diesem entnommen wird. Ferner wird dem Staate der 
Reingewinn der Zweigbahn Gotha-Leinefelde des Jahres 1881 für den Betrag 
von 411 757 Mark 50 Pf. überlassen, welcher unbeschadet der den Stammaktien 
Litt. B Serie A gewährten Zinsgarantie auf das Stammaktienkapital Litt. B in 
bisheriger Weise nach Maßgabe der Statuten zu vertheilen ist. 
g. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
bleiben ihre Rechte bezüglich des Thüringischen Eisenbahnunternehmens unge— 
schmälert vorbehalten. Der Staat wird die Thüringische Eisenbahn nebst allem 
Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögens- 
komplex verwalten. 
Der Staat ist jedoch der Gesellschaft gegenüber nicht verpflichtet, für die 
Lweigbahn Gotha-Leinefelde eine besondere Betriebsrechnung aufzustellen. 
Der Staat ist ferner berechtigt, das Thüringische Eisenbahnunternehmen 
oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten 
Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. 
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebsausgaben 
der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche in dem §. 12 des Ver- 
trages vom 4. Dezember 1867 (Gesetz-Samml. für 1868 S. 566) für die Be- 
theiligung der Gera-Eichichter Lweigbahn an den Betriebsausgaben des Gesammt- 
unternehmens vereinbart sind. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der 
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat- 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Behörde bezeichnen, welche die Funktionen des Vorstandes der 
Gesellschaft auszuüben hat. « 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Thüringische Eisenbahnunternehmen auf einen anderen 
Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver- 
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs- 
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs- 
jahre zugerechnet. Eine Verlegung des Etatsjahres für die Stammaktien Litt. C 
wird jedoch nur unter entsprechender Abänderung des unter dem 22. September 
1868 (Gesetz Samml. S. 851) Allerhöchst genehmigten Statutnachtrages erfolgen. 
S. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe 
(Xr. 8839.) 9.
	        
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