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des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der
Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben. Eine weitere
Begebung von Stammaktien der Thüringischen Eisenbahngesellschaft findet nicht
mehr statt. Die noch im Besitze der letzteren befindlichen Stammaktien Litt. A
zum Betrage von 637 800 Mark werden vernichtet.
S. 7.
Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien Litt. A der Thürin-
gischen Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 84 Prozent des Nominal-
betrages der Aktien. Der Betrag der festen Rente wird mittelst Abstempelung,
auf den Aktien vermerkt. Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede dieser
Aktien einen einmaligen Betrag von 5 Mark. Gleichzeitig werden die Dividenden-
scheine nebst Talons gegen Zinskupons und Talons nach den beigefügten Formu=
laren umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am
1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres
gegen Rückgabe des betreffenden Zinskupons in Erfurt und Berlin. Auf die-
jenigen Stammaktien Litt. A, rücksichtlich welcher der Umtausch der ausgegebenen
Dividendenscheine gegen neue Zinskupons unterbleibt, wird die Rente nur am
2. Januar gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine bezahlt. Dividenden-
scheine und Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeits-
termine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres
#m Vortheile der Pensionskasse der Thüringischen Eisenbahnbeamten, jedoch mit
er Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nach-
trägliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister
der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurück-
zuerstatten sind.
Für die Betriebsübernahme der Zweigbahn Gotha-Leinefelde für Rechnung
des Staats zahlt letzterer zur statutmäßigen Vertheilung an das Aktienkapital
Litt. B der Thüringischen Eisenbahngesellschaft von insgesammt 16 470 300 Mark
den jährlichen Betrag von 494 109 Mark postnumerando am 2. Januar des
nächstfolgenden Rechnungsjahres.
Die für die Aktien Litt. B Serie A bestehende Zinsgarantie von 4 Prozent
wird hierdurch nicht berührt.
K. S.
Unter Zustimmung der bei der Gera-Eichichter Bahn betheiligten Territorial=
Regierungen bleibt dem Staate das Recht vorbehalten, jederzeit auch den Betrieb
der Gera-Eichichter Zweigbahn für seine Rechnung nach Maßgabe der nachfolgen-
den Bestimmungen zu übernehmen.
Sofern der Staat von diesem Rechte Gebrauch macht, gehen auf denselben
die gesammten Nutzungen und Lasten der Gera--Eichichter Zweigbahn ohne jede