Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres 
herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) glechzeitg mit dem Eigenthumserwerbe den Umtausch der Aktien, sofern 
erselbe nicht bereits vorher begonnen hat oder beendet ist, in Gemäßheit 
der obigen Bestimmungen eintreten zu lassen; 
2) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen; 
3) an die Liquidatoren einen Kaufpreis 
a) von 12 352 725 Mark für die Zweigbahn Gotha-Leinefelde, 
b) von 10 000 000 Mark für die Zweigbahn Gera-Eichicht und 
c) von 40 000 000 Mark für sämmtliche übrige Strecken 
behufs statutenmäßiger Vertheilung an die betreffenden Aktionäre der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft zu überweisen. 
Letztere sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen 
einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfang- 
nahme ihres Antheils an den Liquidationserlösen abzuliefern. 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine 
sowie Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von dem 
auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug gelangt 
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn innerhalb derselben 
von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates bewirkt. 
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, das Eigenthum an den Zweig- 
bahnen Gotha-Leinefelde und Gera-Eichicht nebst Zubehör, oder auch nur an 
einer derselben zu erwerben und die Liquidation der Thüringischen Eisenbahngesell- 
schaft bezüglich dieser Theilunternehmungen herbeizuführen, ohne daß es des gleich- 
zeitigen Erwerbes des Eigenthums der Stammbahnen resp. einer Liquidation des 
Gesammtunternehmens bedarf. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Thüringischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt 
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu 
Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde be- 
nennen wird. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise 
ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern 
(Tr. 8839.)
	        
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