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Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres
herbeizuführen.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er
1) glechzeitg mit dem Eigenthumserwerbe den Umtausch der Aktien, sofern
erselbe nicht bereits vorher begonnen hat oder beendet ist, in Gemäßheit
der obigen Bestimmungen eintreten zu lassen;
2) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen;
3) an die Liquidatoren einen Kaufpreis
a) von 12 352 725 Mark für die Zweigbahn Gotha-Leinefelde,
b) von 10 000 000 Mark für die Zweigbahn Gera-Eichicht und
c) von 40 000 000 Mark für sämmtliche übrige Strecken
behufs statutenmäßiger Vertheilung an die betreffenden Aktionäre der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft zu überweisen.
Letztere sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen
einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfang-
nahme ihres Antheils an den Liquidationserlösen abzuliefern.
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine
sowie Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von dem
auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug gelangt
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn innerhalb derselben
von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates bewirkt.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, das Eigenthum an den Zweig-
bahnen Gotha-Leinefelde und Gera-Eichicht nebst Zubehör, oder auch nur an
einer derselben zu erwerben und die Liquidation der Thüringischen Eisenbahngesell-
schaft bezüglich dieser Theilunternehmungen herbeizuführen, ohne daß es des gleich-
zeitigen Erwerbes des Eigenthums der Stammbahnen resp. einer Liquidation des
Gesammtunternehmens bedarf.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder-
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte
der Thüringischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu
Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde be-
nennen wird.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise
ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern
(Tr. 8839.)