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S. 8.
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden
eingegangen sind.
S. 9.
Ehefrauen und großjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes beziehungsweise Vaters zugelassen.
S. 10.
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung, sowie auf gleichzeitigen
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder
von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein.
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers
(Verbeirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn-
orts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche
Urkunde dargethan werde.
S. 11.
Der Antrag eines Taubstummen, Blinden, Schreibunkundigen oder einer
der deutschen Sprache nicht mächtigen Person bedarf zu seiner Gültigkeit der für
die Verträge solcher Personen vorgeschriebenen Form.
.. 12.
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern die-
selbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus-
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind.
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei
welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Gerichtsstand
hatte, und sofern derselbe im Deutschen Reiche einen solchen nicht hatte, derjenige
Konsul des Deutschen Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem Konsul von
dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen
ertheilt ist, und, in Ermangelung eines hiernach zuständigen Konsuls, sowie im
Falle der Ablehnung des zuständigen Deutschen außerpreußischen Gerichts, das
Amtsgericht 1 in Berlin zuständig.
g. 13.
Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme
von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu bestellen.