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Verfahren wird jedoch nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt. Der Antrag
ist dem Schuldner und, wenn ein neuer Eigenthümer zu den Interessenten gehört,
auch diesem von Amtswegen zuzustellen.
Durch Einlegung der Beschwerde wird die Fortsetzung des Verfahrens
nicht ausgeschlossen; das Beschwerdegericht kann jedoch auf Antrag die Einstellung
desselben anordnen.
Der neue Versteigerungstermin ist, wenn nicht einer der in §F. 75 Nr. 4, 5
bezeichneten Fälle vorliegt, nach richterlichem Ermessen auf drei bis sechs Wochen
hinauszusetzen.
Wird der Antrag auf Fortsetzung nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten gestellt, welche von der Verkündung des letzten den Zuschlag versagenden
Urtheils ab läuft, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.
Ist der Zuschlag versagt worden, weil das Verfahren eingestellt war oder
hätte eingestellt werden müssen, so finden die Vorschriften des H. 50 entsprechende
Anwendung.
S. 100.
Sind alle Versteigerungsanträge ohne Ertheilung des Zuschlags erledigt,
so veranlaßt das Gericht die Löschung des in F. 18 bezeichneten Vermerks im
Grundbuche.
IV. Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes.
S. 101.
Die Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes erfolgt in einem nach Ver-
kündung des Zuschlagsurtheils von Amtswegen zu bestimmenden Termine.
Die Terminsbestimmung ist den Interessenten des Verfahrens, sowie dem
Ersteher und denjenigen, welche bis dahin einen Anspruch auf das Kaufgeld
zu den Vollstreckungsakten angemeldet haben, von Amtswegen zuzustellen. Zwischen
der Zustellung und dem Terminstage muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
Der Termin ist außerdem durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt
zu machen.
. 102.
Im Termine wird zuvörderst festgestellt, was der Ersteher an Kaufgeld und
Zinsen gewähren hat und wieviel die zu vertheilende Masse beträgt.
Die Zahlung des Kaufgeldes erfolgt an den Richter.
Der Ersteher ist berechtigt, vor dem Termine das Kaufgeld zu hinterlegen.
Die Hinterlegung ist jedoch nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Termine
nachgewiesen wird. Die zur Sicherheit für das Meistgebot etwa erfolgte Hinter—
legung baaren Geldes gilt als Hinterlegung eines entsprechenden Theiles des
Kaufgeldes.
S. 103.
Ist das Kaufgeld nicht hinterlegt und wird die schuldige Zahlung im
Termine nicht geleistet, so sind die zur Sicherheit für das Meistgebot etwa hinter-
Cr. 8949.